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Auswirkungen der bereinigten Entgeltordnung ab 1. Januar 2012 für Tarifbeschäftigte

30.01.2012 21:28

Der TV-L ersetzt seit dem 1.November 2006 den BAT und MTArb, es gab allerdings bisher noch keine Tarifeinigung hinsichtlich der Eingruppierung gem. §§ 12 und 13 TV-L. Nach lang andauernden Verhandlungen ist es nun gelungen, eine „bereinigte Entgeltordnung“ zu schaffen, die unter bestimmten Umständen Auswirkungen auf die Eingruppierung hat.

Auswirkungen der bereinigten Entgeltordnung  ab 1. Januar 2012 für Tarifbeschäftigte

Meral Cakar, Tarifpolitische Sprecherin des BDK im Bundesvorstand und Landesvorstand Hamburg

Aus dem BAT/MTArb übergeleitete und zwischen dem 01.11.2006 und dem 31.12.2011 neu unter dem TV-L eingestellte Tarifbeschäftigte werden unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe zum 01.01.2012 automatisch in die Entgeltordnung (EGO) zum TV-L übergeleitet. Dabei gilt die vorläufige Zuordnung der bisherigen Vergütungs-/Lohngruppen für übergeleitete Beschäftigte und für Eingruppierungen ab dem 01.11.2006 mit Stichtag 31.12.2011 als Eingruppierung.

Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien wird es keine pauschale Überprüfung und Neufestsetzung aller Eingruppierungen geben. Daher kommt weder eine automatische Herabgruppierung noch automatische Höhergruppierung in Frage. Das bedeutet, dass die Beschäftigten ihre bisherige Entgeltgruppe grundsätzlich behalten.

Ergibt sich nach der Entgeltordnung für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit jedoch eine höhere Entgeltgruppe als die bisherige, werden die neueingestellten und umgruppierten Beschäftigten auf ihren Antrag hin (Ausschlussfrist binnen eines Jahres bis zum 31.12.2012) in die höhere Entgeltgruppe übergeleitet. Eine Beratungspflicht des Arbeitgebers hierzu besteht jedoch nicht.

Nach jetzigem Kenntnisstand des Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK) hat die EGO für die Tarifbeschäftigten im Wesentlichen folgende Auswirkungen:

  • Beschäftigte mit Eingruppierung ab dem 1.November 2006 in den Entgeltgruppen 2 bis 8 mit „kurzen Aufstiegen“ (bis zu 6 Jahren) können nach entsprechender Antragsstellung ggf. in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert werden.
  • Beschäftigte der Entgeltgruppe 3 könnten nach entsprechender Antragstellung durch die Neudefinition der „schwierigen Tätigkeit“ eventuell der Entgeltgruppe 4 oder aufgrund einer dreijährigen Berufsausbildung der Entgeltgruppe 5 zugeordnet werden, wenn die Tätigkeit eine solche Berufsausbildung vorschreibt.
  • Für Beschäftigte aus den Überlappungsbereichen (vorher Arbeiter und für die es Tätigkeitsmerkmale im Lohngruppenverzeichnis und in der Vergütungsordnung gab –z.B. Hausmeister-) könnten nach entsprechender Antragsstellung eine höhere Entgeltgruppe erhalten.
  • Für Beschäftigte als Ingenieure könnte sich nach entsprechender Antragsstellung aufgrund der Drittelmerkmale eine höhere Entgeltgruppe ergeben
  • Beschäftigte, die keine Vergütungszulagen im Besitzstand erhalten und ein Tätigkeitsmerkmal mit einer Entgeltgruppenzulage erfüllen, könnten diese nach entsprechender Antragsstellung erhalten.
  • Beschäftigte der Entgeltgruppe 2 Ü könnten nach entsprechender Antragsstellung eventuell in die Entgeltgruppe 3 eingruppiert werden.
  • Beschäftigte in der Entgeltgruppe 13 mit Zulage („langer“ Aufstieg BAT IIa/Ib) werden stufengleich ohne Antrag der Entgeltgruppe 14 zugeordnet.

     

    Die Entgeltordnung hat keine Auswirkung auf

    • Beschäftige in der Datenverarbeitung, hier gilt der Abschnitt B der Vergütungsordnung weiter, bis auch hier eine Einigung erzielt werden konnte. Derzeit laufen Tarifverhandlungen zu einer neuen Entgeltordnung im Bereich Dataport AöR, die vielleicht wegweisend sind.
    • Beschäftigte der Entgeltgruppen 9 bis 15 (mit Ausnahme der vorgenannten Fälle), da hier die Aufstiegskonstellationen bei der Entgeltgruppenzuordnung bereits berücksichtigt wurden.
    • Beschäftigte in den Entgeltgruppen 2 bis 8 mit „langen Aufstiegen“ von mehr als sechs Jahren.


Die Entscheidung über die Antragsstellung und die Risikoabwägung hinsichtlich einer möglichen Absenkung der Jahressonderzahlung bei Höhergruppierung aus der Entgeltgruppe 8 oder eines wegfallenden Strukturausgleiches durch den zu erwartenden Höhergruppierungsgewinn oder durch Wegfall einer dynamischen Endstufe oder durch Wegfall einer Vergütungsgruppenzulage liegt ausschließlich bei den Beschäftigten.

Der Arbeitgeber ist aufgrund der Fürsorgepflicht jedoch gehalten, bestimmte Auskünfte über den Zeitpunkt des nächsten Stufenaufstieges, über ggf. noch ausstehenden Besitzstand, über einen Strukturausgleich und Auswirkungen auf die Jahressonderzahlung zu geben.

Der BDK hat hierzu entsprechende Anträge entwickelt. Unabhängig von der Entgeltordnung können individuelle Aufstiege nach § 8 TVÜ-Länder  und Vergütungsgruppenzulagen nach § 9 TVÜ-Länder nach entsprechender Antragstellung in der Regel bis zum 31.Oktober 2012 gewährt werden. Auch hierzu können die Anträge vom BDK abgefordert werden. Da sich eine Höhergruppierung nicht in allen Fällen finanziell lohnt, beraten wir unsere Mitglieder gern in dieser Frage.

Bei Bund und Kommunen (TvöD) wird noch verhandelt. Wir werden weiter berichten.   



Meral Cakar



erstellt von Schulz, Andre zuletzt verändert: 30.01.2012 21:28
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