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Bund Deutscher Kriminalbeamter Landesverband Berlin
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 Satzung

des

Bund Deutscher Kriminalbeamter

Landesverband Berlin

in der Fassung vom 03. November 2010

 

§ 1 Name, Organisation und Sitz

1.      Die Organisation führt den Namen „Bund Deutscher Kriminalbeamter Landesverband Berlin“ im folgenden BDK - Landesverband Berlin genannt.

2.      Der BDK - Landesverband Berlin ist ein rechtsfähiger, nicht gemeinnütziger Verein mit Sitz in Berlin. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Charlottenburg.

3.      Der BDK – Landesverband Berlin ist organisatorischer Teil des „Bund Deutscher Kriminalbeamter e.V.“.

4.      Die Stellung, Aufgaben und Pflichten des BDK - Landesverbandes Berlin gegenüber dem BDK-Bundesverband regelt die jeweils gültige BDK – Bundessatzung.

5.      Die in der Satzung festgelegten Funktionsbezeichnungen gelten grundsätzlich für weibliche und männliche Funktionsträger.

§ 2 Ziele, Zweck und Aufgaben

  1. Der BDK – Landesverband Berlin ist ein gewerkschaftlicher Berufsverband. Er ist unabhängig und parteipolitisch ungebunden.

2.   Der BDK – Landesverband Berlin

a)     erkennt die im BDK Grundsatzprogramm genannten Ziele an,

b)     setzt sich innerhalb des Landes Berlin ein für die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen der Angehörigen der deutschen Kriminalpolizei und aller in der Kriminalitätsbekämpfung  (einschließlich Lehre, Wissenschaft und Forschung) Beschäftigten im öffentlichen Dienst,

c)     erkennt das geltende Tarifrecht an. Er setzt sich das Aushandeln und das Abschließen von Tarifverträgen zum Ziel und bekennt sich zum Arbeitskampf der Beschäftigten,

d)     wirkt mit bei der Entwicklung einer fortschrittlichen und praxisnahen Bekämpfung der Kriminalität zur Stärkung der inneren Sicherheit des Landes Berlin im Rahmen der geltenden Verfassung.

  1. Der BDK gewährt seinen Mitgliedern Rechtschutz im Rahmen seiner Rechtsschutzordnung.
  2. Der BDK gewährt seinen Mitgliedern Sozialleistungen im Rahmen seiner Sozialordnung.

5.      Der BDK – Landesverband Berlin stellt sich insbesondere folgende konkrete Aufgaben:

a)     Erarbeiten von Erkenntnissen und Vorschlägen für Verbesserungen im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung,

b)     Mitwirkung an der Vorbereitung oder Änderung von Rechtsvorschriften im Interesse einer effektiven Kriminalitätsbekämpfung,

c)     Verbesserung der Arbeitsbedingungen durch Einwirkung auf alle maßgebenden Stellen,

d)     Interessenvertretung der Einzelmitglieder gegenüber der Dienstbehörde des Landes Berlin,

e)     Aufstellung geeigneter Kandidaten für die Wahlen der Personalräte in der Berliner Polizei und die Wahlen zum Hauptpersonalrat der Berliner Verwaltungen,

f)       Mitarbeit an der Fachzeitschrift und sonstigen Publikationen des BDK,

g)     Fortlaufende Unterrichtung über die Arbeit des BDK durch geeignete Information und wirksame Öffentlichkeitsarbeit,

h)     Unterstützung des Bundesvorstandes und Mitarbeit in den vom Bundesvorstand eingerichteten Arbeitsgruppen sowie Zusammenarbeit mit anderen Landesverbänden,

i)       Gewinnung aller Angehörigen der deutschen Kriminalpolizei und der in der Kriminalitätsbekämpfung  (einschließlich Lehre, Wissenschaft und Forschung) Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes Berlin als ordentliche oder fördernde Mitglieder,

j)        Unterstützung der Polizeibehörde bei der Anwerbung und Weiterbildung geeigneter Mitarbeiter,

k)     Unterstützung der Fachhochschüler, die an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin die Polizeiausbildung durchlaufen,

l)        Betreuung der im Ruhestand befindlichen Mitglieder.

§ 3 Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft

  1. Im BDK - Landesverband Berlin können Mitglied werden:

a)     Angehörige der deutschen Kriminalpolizei,

b)     Beschäftigte des öffentlichen Dienstes in der Kriminalitätsbekämpfung,

c)     Angehörige der Einrichtungen der Lehre, Wissenschaft und Forschung mit Bezug zur Kriminalitätsbekämpfung,

die im Land Berlin beschäftigt sind. Als Einrichtung im Sinne von Buchstabe c) gilt auch der für die Polizeiausbildung zuständige Fachbereich der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin.

  1. Die Aufnahme ist schriftlich beim BDK - Landesverband Berlin zu beantragen. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der geschäftsführende BDK - Landesvorstand Berlin. Sie ist nach Aushändigung bzw. Übersendung einer Bestätigung an den Antragssteller vollzogen. Mit dem Aufnahmeantrag erkennt das zukünftige Mitglied die Satzung an und verpflichtet sich, die Ziele des BDK zu unterstützen.
  2. Eine rückwirkende Mitgliedschaft ist nicht möglich. Rechte aus der Mitgliedschaft kann das Mitglied erst nach Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages oder Eingang der Einzugsermächtigung ausüben.
  3. Mitgliedern im Sinne des Absatz 1, die aus einer anderen Gewerkschaft oder einem Berufsverband in den BDK nahtlos übertreten, wird die vorangegangene Mitgliedschaft angerechnet. Der Zeitraum der Mitgliedschaft ist vom Antragssteller nachzuweisen
  4. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen Gewerkschaft bzw. einem Berufsverband ist möglich (Doppelmitgliedschaft). Die Doppelmitgliedschaft schließt das passive Wahlrecht zu Organen des BDK aus.
  5. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ablehnungsbescheid kann innerhalb von vier Wochen Widerspruch beim Bundesvorstand eingelegt werden. Dieser entscheidet endgültig.
  6. Nach Eintritt in den Ruhestand dauert die ordentliche Mitgliedschaft an.

§ 4 Erwerb der außerordentlichen Mitgliedschaft

1.      Auf Beschluss des Bundes- oder Landesvorstandes können Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder in den BDK aufgenommen werden. Ehrenmitglied kann werden, wer sich besonders um die Kriminalpolizei, die Kriminalitätsbekämpfung oder den BDK verdient gemacht hat. Förderndes Mitglied kann werden, wer bereit ist, die satzungsgemäßen Ziele des BDK zu unterstützen.

2.      Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder können nicht in die Organe des BDK gewählt werden und haben keine Ansprüche aus der BDK - Rechtsschutzordnung und der BDK - Sozialordnung. 

3.      Die Ehegatten verstorbener ordentlicher Mitglieder können die Hinterbliebenenmitgliedschaft erwerben. Der geschäftsführende Landesvorstand ist verpflichtet, spätestens zwei Wochen nach Bekanntwerden des Sterbefalles schriftlich auf diese Beitrittsmöglichkeit hinzuweisen, ein Exemplar der Satzung zu übersenden und eine Entscheidungsfrist von vier Wochen einzuräumen. Insbesondere ist auf die Möglichkeit der Gewährung einer Unterstützungszahlung entsprechend der §§ 3a, 7 und 8 der BDK -  Sozialordnung sowie –bei Erwerb der Hinterbliebenenmitgliedschaft- auf weitergehende Leistungen nach der BDK - Sozialordnung und § 1b der BDK - Rechtsschutzordnung hinzuweisen.

4.      Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 3, 5, 6, 7 und 8 entsprechend.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1.      Die Mitgliedschaft endet durch:

a)      Wirksame Kündigung / Austritt durch das Mitglied,

b)     Entfernen aus dem Dienst- oder Ruhestandsverhältnis,

c)      Wirksame Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses,

d)     Ausschluss durch die Organe des BDK (näheres regelt § 7 der Satzung),

e)      Tod.

2.      Die Kündigung kann nur schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende dem BDK - Landesverband Berlin wirksam erklärt werden. Dieser bestätigt den Eingang schriftlich.

3.      Die Mitgliedschaft nach Abs.1 Buchstabe b) bis e) endet jeweils zum Monatsende.

4.      Personen, deren Mitgliedschaft nach Abs. 1 endet, scheiden automatisch aus ihren Ämtern in den Organen des Vereins aus.

§ 6 Ruhen der Mitgliedschaft

1.      Jedes Mitglied kann das Ruhen der Mitgliedschaft mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende schriftlich für maximal 3 Jahre beantragen. Damit ruhen seine Rechte und Pflichten. Eine rückwirkende Beantragung ist ausgeschlossen. Nach Ablauf des beantragten Zeitraumes, spätestens nach 3 Jahren, lebt die Vollmitgliedschaft wieder auf.

2.      Ist ein Mitglied mit mehr als einem Quartal mit seinen Beiträgen im Rückstand, so ruhen seine Rechte. Das Ruhen der Mitgliedschaft entbindet nicht von der Pflicht zur Beitragsnachzahlung.

§ 7 Ausschluss von der Mitgliedschaft

1.      Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschlussgründe sind insbesondere:

a)      Grobe Verstöße gegen die Satzung sowie Interessen des BDK als auch gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.

b)     Wenn das Mitglied länger als ein Quartal mit der Beitragszahlung im Rückstand ist und bereits einmal angemahnt wurde.

2.      Der Ausschluss erfolgt auf Antrag eines Landesvorstandsmitgliedes durch Beschluss des Landesvorstandes. Die Ausschlussgründe sind dem Mitglied schriftlich mitzuteilen, sofern die aktuelle Anschrift des Mitglieds ermittelt werden kann. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen Widerspruch beim Bundesvorstand eingelegt werden. Dieser entscheidet endgültig.

3.      Ist ein Ausschlussantrag aus den Gründen des § 7 Abs. 1 a) gestellt worden, so hat der Landesvorstand zu beschließen, ob und inwieweit Rechte und Pflichten des Mitgliedes ruhen.

4.      Der Ausschluss kann auch auf Antrag eines Bundesvorstandsmitgliedes durch Beschluss des Bundesvorstandes erfolgen. Näheres regelt § 7 Abs. 3 der Bundessatzung.

5.      Ist der Ausschlussantrag gegen einen durch den Bundesdelegiertentag gewählten Funktionär gestellt worden, beschließt darüber der Bundesdelegiertentag.

6.      Ist ein Ausschlussantrag gegen einen durch den Landesdelegiertentag gewählten Funktionär gestellt worden, beschließt darüber der Landesdelegiertentag.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

1.      Jedes Mitglied ist zur fristgerechten Zahlung des satzungsgemäßen Beitrages und zur Meldung über Veränderungen seiner Besoldungs-/Vergütungsgruppe verpflichtet. Der Beitrag wird grundsätzlich per Bankeinzugsverfahren durch die Bundesgeschäftsstelle eingezogen. Der Mitgliedsbeitrag setzt sich aus dem Bundes- und Landesanteil zusammen; näheres regelt die Beitragsordnung des Bundes.

2.      Die Höhe des Gesamtmitgliedsbeitrages wird vom Landesdelegiertentag beschlossen und orientiert sich bei ordentlichen Mitgliedern an der Eingangsstufe der jeweiligen Besoldungs-/Vergütungsgruppe (Grundgehalt). Bei Besoldungsanhebungen/ Tariferhöhungen wird der jeweilige Beitrag entsprechend angepasst und mit Beginn des darauf folgenden Quartals wirksam.

3.      Ehrenmitglieder (§ 4 Abs. 1) sind von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit. Gleiches gilt für Mitglieder, deren Antrag auf „ruhende Mitgliedschaft“ (§ 6 Abs. 1) seitens des Landesvorstandes zugestimmt wurde; die Regelung des § 6 Abs. 2 bleibt hiervon unberührt.

4.      Der Beitragssatz für Pensionäre/Rentner sowie für Mitglieder, die sich in Altersteilzeit befinden, beträgt im Landesanteil 75% und im Bundesanteil 50% des Beitrages aus Abs. 2. Der Monatsbeitrag für Hinterbliebenenmitglieder (§ 4 Abs. 2) beträgt 50% des Beitrages aus Abs. 2. Für die Dauer einer Beurlaubung entrichten ordentliche Mitglieder einen Beitragssatz in Höhe von 25% des Beitrages aus Abs. 2; Voraussetzung ist die Stellung eines schriftlichen Antrages.

5.      Teilzeitbeschäftigte entrichten, orientiert an ihrer Arbeitszeit, prozentual den nach Abs. 2 gültigen Beitrag. Bezieher von Elterngeld entrichten den nach Abs. 2 gültigen Beitrag, orientiert an der Höhe des Elterngeldes.

6.      Für Mitglieder, die sich im Vorbereitungsdienst befinden, ist ein pauschaler Beitragssatz festzulegen. Für fördernde Mitglieder (§ 4 Abs. 1) ist ein pauschaler Mindestbeitrag festzulegen.

7.      Der Landesvorstand ist darüber hinaus in besonderen Fällen berechtigt, Mitgliedsbeiträge zu stunden oder zu erlassen. Der Bundesschatzmeister ist darüber zu unterrichten.

§ 9 Organe des BDK – Landesverbandes Berlin

Organe des BDK - Landesverbandes Berlin sind:

a)      der Landesdelegiertentag (§ 10),

b)      der Landesvorstand (§ 11),

c)      der geschäftsführende Landesvorstand (§ 12),

d)      die Mitgliederversammlung (§ 13).

§ 10 Der Landesdelegiertentag

1.      Der Landesdelegiertentag (LDT) ist das höchste Beschlussorgan des BDK –Landesverbandes Berlin. Er setzt sich zusammen aus…

a)      den Mitgliedern des Landesvorstandes (§ 11),

b)     den Mitgliedern des Bundesvorstandes oder ständiger Arbeitsgruppen des BDK, die dem BDK - Landesverband Berlin angehören,

c)      den Kassenrevisoren (§ 17),

d)     weiteren 50 ordentlichen Delegierten aus den einzelnen Dienstbereichen und aus dem Kreis der im Ruhestand befindlichen Mitglieder (§ 15).

2.      Der Landesdelegiertentag ist einmal jährlich vom Landesvorstand einzuberufen. Bei der Terminierung sind die den Landesdelegiertentagen obliegenden Aufgaben (§ 10 Abs. 5) zu berücksichtigen.

3.      Der Landesdelegiertentag ist beschlussfähig, wenn mindestens fünfzig Prozent der Delegierten anwesend sind.

4.      Mitglieder des Bundesvorstandes, die nicht dem BDK - Landesverband Berlin angehören, und die Mitglieder der BDK - Landesverbände/Verbände (einschließlich des BDK – Landesverbandes Berlin) können auf Einladung des geschäftsführenden Landesvorstandes als Gastdelegierte teilnehmen. Der geschäftsführende Landesvorstand kann weitere Gäste einladen. Gastdelegierte und Gäste haben kein Stimmrecht.

5.      Der Landesdelegiertentag hat folgende Aufgaben:

a)      Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte auf Landesebene und Entlastung des Landesvorstandes,

b)     Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche Angelegenheiten des BDK – Landesverbandes Berlin, über die Vorschläge bestehender Arbeitsgruppen und über die an den Landesdelegiertentag gestellten Anträge,

c)      Festsetzung und Änderung der Mitgliedsbeiträge (§ 8),

d)     Einberufung erforderlicher Arbeitsgruppen,

e)      Beschlussfassung über die vom Landesvorstand erarbeiteten Vorschlagslisten für die Wahlen der Personalräte sowie über beabsichtigte Listen-Verbindungen,

f)       Wahl der Bundesdelegierten (§ 16) und Erarbeitung von Anträgen an den Bundesdelegiertentag,

g)      Wahl des geschäftsführenden Landesvorstandes (§ 12 Abs. 1 a – d) und der Kassenrevisoren (§ 17), die, abgesehen von etwaig erforderlichen Nachwahlen, alle vier Jahre stattfindet,

h)      Verabschiedung und Änderung der Landessatzung, insbesondere die Beschlussfassung über die Auflösung des BDK – Landesverbandes Berlin, den etwaigen Zusammenschluss mit anderen BDK Landesverbänden/Verbänden sowie die anschließende Verwendung des Vermögens.

6.      Anträge an den Landesdelegiertentag müssen mindestens einen Monat zuvor bei der Antragsprüfungskommission eingegangen sein; danach können nur noch Dringlichkeitsanträge gestellt werden, die nur dann zu behandeln sind, wenn vom Landesdelegiertentag die Dringlichkeit festgestellt wird. Der Landesdelegiertentag beschließt über die gestellten Anträge mit einfacher Mehrheit; Satzungsänderungsanträge und Beschlüsse gemäß Abs. 5 h) bedürfen der Zweidrittelmehrheit. Jedes Mitglied des Landesdelegiertentages hat bei den Abstimmungen nur eine Stimme, § 14 Abs. 5 S. 2 gilt entsprechend.

7.      Auf dem Landesdelegiertentag ausgeschiedene Vorstandsmitglieder und Kassenrevisoren bleiben stimmberechtigte Mitglieder des stattfindenden Landesdelegiertentages.

8.      Ein außerordentlicher Landesdelegiertentag ist einzuberufen:

a)      auf Beschluss des Landesvorstandes,

b)     auf Antrag von mindestens 25 ordentlichen Delegierten,

c)      auf Antrag von mindestens 100 Mitgliedern des BDK - Landesverbandes Berlin.

§ 11 Der Landesvorstand

1.      Zum Landesvorstand gehören:

a)      der geschäftsführende Landesvorstand (§ 12)

b)     je ein Beisitzer für die Dienstbereiche (§ 14).

2.      Der Landesvorstand ist grundsätzlich monatlich einmal durch den Landesvorsitzenden oder einen seiner Vertreter einzuberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Vorsitzender, drei weitere Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstandes und mindestens ein Viertel aller Beisitzer anwesend sind.

3.      Der Landesvorstand hat folgende Aufgaben:

a)      Durchführung aller Maßnahmen, die sich aus der Aufgabenstellung des BDK gemäß § 2 ergeben,

b)     Verwirklichung der Beschlüsse aller übergeordneten Organe, soweit sie in die Zuständigkeit des BDK - Landesverbandes Berlin fallen,

c)      Einsetzen von Arbeitsgruppen unter Beteiligung der Delegierten und mindestens eines Mitgliedes aus dem Landesvorstand sowie Auswertung der Arbeitsergebnisse,

d)     Vorbereitung und Durchführung von Mitgliederversammlungen und Landesdelegiertentagen,

e)      Einberufung einer Antragsprüfungskommission spätestens zwei Monate vor einem Landesdelegiertentag,

f)       Berufung der Landeswahlkommission,

g)      Genehmigung des Geschäftsverteilungsplanes des geschäftsführenden Landesvorstandes,

h)      Wahl von kommissarischen Mitgliedern des geschäftsführenden Landesvorstandes bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes dieses Organs,

i)        Wahl der Beisitzer z.b.V. in den geschäftsführenden Landesvorstand gemäß § 12 Abs. 1 e) auf Vorschlag des geschäftsführenden Landesvorstandes

j)       Beschluss über Absetzung und Neuwahl von Beisitzern mit Zweidrittelmehrheit,

k)     Einsetzen kommissarischer Beisitzer,

l)        Erarbeitung von Vorschlagslisten für die Wahlen der Personalräte,

m)    Koordination der Arbeit der Beisitzer in den Dienstbereichen.

4.      Jedes Landesvorstandsmitglied ist hauptverantwortlich für die Betreuung der BDK - Mitglieder seines Dienstbereiches und erfüllt diese Aufgabe in Zusammenarbeit mit den gewählten Delegierten des Landesdelegiertentages.

§ 12 Der geschäftsführende Landesvorstand

1.      Dem geschäftsführenden Landesvorstand gehören an:

a)      der Landesvorsitzende und dessen gleichberechtigte Vertreter,

b)     der Landesschatzmeister und dessen gleichberechtigte Vertreter,

c)      der Landesgeschäftsführer und dessen gleichberechtigte Vertreter,

d)     der Landesschriftführer und dessen gleichberechtigte Vertreter,

e)      die Beisitzer z.b.V.

2.      Der geschäftsführende Landesvorstand ist für die tatsächliche Durchführung aller Beschlüsse der BDK - Organe verantwortlich und ergreift außerhalb der Beschlüsse die Initiative zu allen notwendigen Maßnahmen, die sich aus der Aufgabenstellung des BDK ergeben.

3.      Die Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstandes vertreten den BDK nach Außen und führen die laufenden Geschäfte gemäß dem vom Landesvorstand genehmigten Geschäftsverteilungsplan.

4.      Der geschäftsführende Landesvorstand soll mindestens zwei Mal monatlich tagen. An seinen Sitzungen können auch weitere Mitglieder des BDK - Landesverbandes Berlin teilnehmen.

5.      Der geschäftsführende Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Vorsitzender und drei weitere Mitglieder anwesend sind.

6.      Rechtsgeschäfte, die den BDK - Landesverband Berlin über längere Zeit verpflichten oder Ausgaben über 2.500,--Euro zur Folge haben, dürfen nur mit Zustimmung des Landesvorstandes abgeschlossen werden. In allen Kassenangelegenheiten über 100-, Euro ist die Zustimmung eines Schatzmeisters und neben der Unterschrift des Schatzmeisters grundsätzlich die eines Vorsitzenden oder eines Geschäftsführers erforderlich. Einzelheiten über Verfügungsbefugnisse usw. sind im Geschäftsverteilungsplan zu regeln.

§ 13 Die Mitgliederversammlung

  1. Mitgliederversammlungen bestehen aus den Mitgliedern des BDK - Landesverbandes Berlin der einzelnen Dienstbereiche bzw. aus dem Bereich der im Ruhestand befindlichen Mitglieder (§ 14 Abs. 2).
  2. Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen wenn

a)      mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder des jeweiligen Bereiches die Einberufung verlangen oder

b)     der Landesdelegiertentag einen entsprechenden Beschluss gefasst hat oder

c)      der Landesvorstand die Einberufung mit Zweidrittelmehrheit beschließt.

Die Einberufungsfrist beträgt sechs Wochen.

  1. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung hat schriftlich unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Näheres regelt die Versammlungs- und Wahlordnung des BDK.
  2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder getroffen. Eine Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens zehn Prozent der betreffenden Mitglieder des Bereiches anwesend sind.
  3. An jeder Mitgliederversammlung hat mindestens ein Landesvorsitzender oder Stellvertreter teilzunehmen.
  4. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a)      Entgegennahme des Situationsberichtes des Bereiches,

b)     Beschlussfassung über grundsätzliche Angelegenheiten des Bereiches,

c)      Erteilung von Aufträgen an den Landesvorstand und/oder den Landesdelegiertentag.

§ 14 Beisitzer im Landesvorstand für die einzelnen Bereiche

1.      In den Dienstbereichen und im Kreis der im Ruhestand befindlichen Mitglieder des BDK - Landesverbandes Berlin werden Beisitzer für den BDK - Landesvorstand Berlin gewählt.

2.      Die Dienstbereiche werden spätestens zwei Monate vor Wahlbeginn durch den Landesvorstand festgelegt. Sie orientieren sich im Wesentlichen an der Organisationsstruktur der Berliner Polizei.

3.      Die Wahl wird alle vier Jahre durch eine vom Landesvorstand zu berufende Landeswahlkommission durchgeführt. Die Wahl muss einen Monat vor dem Landesdelegiertentag, der einen neuen geschäftsführenden Landesvorstand zu wählen hat, abgeschlossen sein. Die Wahl kann durch Briefwahl erfolgen.
Aktives und passives Wahlrecht haben alle im Bereich tätigen ordentlichen Mitglieder, sofern das passive Wahlrecht durch § 3 Abs. 5 nicht eingeschränkt ist. Die Kandidatur zur Beisitzerwahl gilt gleichzeitig für die Kandidatur zur Wahl als Delegierter des Bereiches (§ 15).

4.      Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Verhinderung oder Versetzung des gewählten Beisitzers ist stimmberechtigtes Mitglied im BDK - Landesvorstand Berlin der Kandidat, der die nunmehr nachfolgende höchste Stimmzahl auf sich vereinigt. Es können Neuwahlen oder kommissarische Aufgabenwahrnehmungen durch den Landesvorstand gemäß § 11 Abs. 3 Buchstabe  j) und k) beschlossen werden.

5.      Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstandes Berlin können in einem Bereich als Beisitzer gewählt werden. Bei Abstimmungen haben sie dann jedoch nur eine Stimme.

6.      Die Beisitzer der Bereiche im BDK - Landesvorstand Berlin haben insbesondere folgende Aufgaben:

a)      Sie unterstützen und beraten den BDK - Landesvorstand in Fragen, die von ausschließlicher oder überwiegender Bedeutung für ihren Bereich sind,

b)     Ihnen obliegen die Kontaktpflege zu den BDK - Mitgliedern ihrer Bereiche sowie die laufende Kontrolle der Zu- und Abgänge der in ihrem Bereich tätigen BDK - Mitglieder,

c)      Sie haben in Absprache mit dem BDK – Landesvorstand Berlin Verbindungsleute für ihren jeweiligen Bereich auszuwählen, die sie in ihrer Arbeit unterstützen und im Falle der Verhinderung, wenn kein stellvertretender Beisitzer die Aufgaben wahrnehmen kann, kommissarisch die Aufgaben auszuführen. Die Beisitzer haben sicherzustellen, dass in ihrem Verantwortungsbereich in jeder/jedem betreuten Dienststelle/Gebäudeteil ein Ansprechpartner vorhanden ist.

d)     Sie koordinieren die Verteilung und den Aushang von BDK -Veröffentlichungen in ihrem Bereich,

e)      Sie nehmen an den Vorstandssitzungen teil und erstatten dem BDK -Landesvorstand Berlin mindestens alle zwei Monate Bericht über Maßnahmen und Ereignisse in ihrem Bereich, die für die berufsverbandliche Vertretung relevant sein können,

f)       Sie schlagen dem BDK - Landesvorstand Berlin Kandidaten für die Wahlen der Personalräte für ihren Bereich vor.

§ 15 Delegierte für die einzelnen Bereiche

1.      In den Dienstbereichen und im Kreis der im Ruhestand befindlichen Mitglieder des BDK - Landesverbandes Berlin werden Delegierte gewählt.

2.      Die Bereiche entsprechen denen des § 14 Abs. 2. Die Anzahl der im jeweiligen Bereich zu wählenden Delegierten ergibt sich aus dem Verhältnis des Mitgliederanteils zu der Gesamtzahl der Mitglieder des BDK - Landesverbandes Berlin. Gemäß § 10 Abs. 1 d) sind insgesamt 50 Delegierte zu wählen.

3.      Die Wahl wird alle vier Jahre durch eine vom Landesvorstand zu berufende Landeswahlkommission durchgeführt; § 14 Abs. 3 Satz 1 bis 4 gilt entsprechend.

4.      Die Anzahl der erlangten Wählerstimmen entscheidet über die Reihenfolge der Delegiertensitze und Nachrückermandate im jeweiligen Bereich. Auf gewählte Beisitzer des Bereiches entfallende Stimmen (§ 14 Abs. 4) bleiben unberücksichtigt.

§ 16 Bundesdelegiertentag

1.      Der Bundesdelegiertentag ist das oberste Beschlussorgan des BDK. Seine Zusammensetzung und Aufgaben sind im § 12 der Bundessatzung festgelegt.

2.      Der BDK - Landesverband Berlin entsendet zum Bundesdelegiertentag

a)      die Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstandes (§ 12)

b)     weitere Delegierte nach Maßgabe des durch § 12 Abs. 1 Buchstabe d) der Bundessatzung bestimmten Verteilerschlüssels.

3.      Die Wahl weiterer Delegierter nach Abs. 2 Buchstabe b) erfolgt einzeln. Eine gleiche Anzahl von Ersatzdelegierten wird für den Fall der Verhinderung und zur Auffüllung von Überhangmandaten gewählt. Die endgültige Teilnahme bestimmt sich aus der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen.

4.      Vom Landesvorstand können im Einvernehmen mit dem Bundesvorstand Gastdelegierte entsandt werden.

§ 17 Kassenrevision

1.      Die Kontrolle der Haushaltsführung des Landesvorstandes wird von mindestens drei Kassenrevisoren ausgeübt, von denen zwei bei der Revision anwesend sein müssen. Sie dürfen nicht Mitglied des Landesvorstandes sein.

2.      Die Kassenrevisoren prüfen die Jahresabrechnung, die Anlage der Vermögensbestände sowie die gesamte Buchführung. Über jede Revision ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll stellt das Ergebnis der Prüfung, insbesondere über die aktuelle Finanzsituation, die zu erwartende Finanzentwicklung und die daraus zu ziehenden Konsequenzen dar.

3.      Das Protokoll ist dem Landesvorstand und dem Landesdelegiertentag vorzulegen. Jedem Mitglied des BDK - Landesverbandes Berlin und des Bundesvorstandes ist auf Verlangen Einblick in das Protokoll zu gewähren.

§ 18 Geschäftsjahr

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

§ 19 Schlussbestimmungen

1.      Alle Entscheidungen im BDK - Landesverband Berlin werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Näheres regelt die Versammlungs- und Wahlordnung des BDK.

2.      Die Satzung wurde vom Landesdelegiertentag am 30.10.2002 beschlossen. Sie wurde zuletzt durch Beschluss des Landesdelegiertentages am 03. November 2010 geändert. Die geänderte Fassung tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft, alle bisherigen Fassungen der BDK-Landessatzung Berlin treten gleichzeitig außer Kraft.

erstellt von BDK zuletzt verändert: 09.02.2011 21:31
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