Sogenannte Praxisgebühr für Beihilfeempfänger
Durch das Nds. Oberverwaltungsgericht - Az.: A 2884/04 vom 17.3.2005 - ist festgestellt worden, dass der Abzugsbetrag - sogenannte Praxisgebühr - nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV nur nach den beihilfefähigen Aufwendungen berechnet werden darf.
Das bedeutet für Beihilfeempfänger, dass pro Quartal nur 7,00 Euro und nicht 10,00 Euro einbehalten werden dürfen. Jeder Betroffene sollte gegen den Bescheid Widerspruch einlegen, wenn ersichtlich ist, dass mehr als die 7,00 Euro einbehalten worden sind.
Das Urteil ist unter www.dbovg.niedersachsen.de/ zu finden. Die Urteilsbegründung kann dann unter Anklicken des Az. 2 A 2884/04 heruntergeladen werden.
für den Landesvorstand
Günter Götze










