Besoldung & Versorgung
Ausgleichszahlung (Pension) bei besonderen Altersgrenzen - Neue Rechtsentwicklung bei Anträgen nach § 115 Abs. 3 LBG NRW
Relativ wenig bekannt, auch unter Polizeibeamten, ist der Umstand, dass jeder Polizeibeamte wenn er bereits mit 62 (statt mit 65, wie andere Beamte) in den Ruhestand tritt, einen Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichszahlung nach § 48 BeamtVG hat. Im Höchstfall, der gleichzeitig auch der Regelfall ist, beträgt diese Zahlung immerhin 4.091 €.
Sonderzuwendung Weihnachtsgeld 2011 - Appell an Ministerpräsidentin Hannelore Kraft
Wie bereits im vergangenen Jahr appellieren die vier Vorsitzenden des Bundes der Richter und Staatsanwälte NRW, Verdi, Vereinigung der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter und des BDK an Hannelore Kraft, die bisherige Kürzung des Weihnachtsgeldes in diesem Jahr zurückzunehmen.
Widerspruch gegen die gekürzte Weihnachtsgeldzahlung
Leider gibt es immer noch keine endgültige Entscheidung in dieser Sache, vorsorglich kann auch in 2010 mit dem Musterschreiben Widerspruch eingelegt werden.
Weihnachtsgeld – Forderung nach Rücknahme der Kürzung
Düsseldorf, 29.10.2010 – Unter einem gemeinsamen Briefkopf haben der Deutsche Richterbund, der Deutsche Beamtenbund, die Vereinigung der Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen und der Bund Deutscher Kriminalbeamter die Ministerpräsidentin, Hannelore Kraft, aufgefordert, im Rahmen des Haushaltes 2011 die unbefristete Kürzung dieser Sonderzuwendung aufzuheben.
Widerspruch gegen Kürzung des Weihnachtsgeldes
18.02.2010 - Der BDK empfielt seinen Mitgliedern zur Aufrechterhaltung der Ansprüche auch in diesem Jahr erneut Widerspruch gegen die Kürzung des Weihnachtsgeldes einzulegen. Bis dato wurde noch keine abschließende Entscheidung hinsichtlich der anhängigen Musterklagen gefällt.
BDK - Rechtsschutzinformation zur Kürzung des Weihnachtsgeldes
In einem aktuellen Aufsatz beschäftigt sich Rechtsanwalt Reuter mit der Problematik der Kürzung des Weihnachtsgeldes (Sonderzuwendung) und dem Prinzip der "amtsangemessenen Besoldung" unter Einbeziehung der aktuellen Rechtsprechung des OVG Münster, des Bundesverwaltungsgerichtes und der Haltung des Bundesverfassungsgerichtes.
Widerspruch gegen Streichung des Urlaubsgeldes
Der BDK empfielt seinen Mitgliedern zur Aufrechterhaltung der Ansprüche auch in diesem Jahr erneut Widerspruch gegen die Streichung des Urlaubsgeldes einzulegen und die Auszahlung des Urlaubsgelds beim LBV einzufordern.
Das 20 Euro Stimmen(ungs)loch
Düsseldorf, 19.03.2009 - "Der Kabinettsbeschluss vom 10.03.2009 straft die Versprechungen der Landesregierung Lügen. Man ist es ja gewohnt, dass die Politik häufig wortbrüchig wird.
Übernahme Tarifabschluss für alle Landesbeamten sofort
Zwei große Tarifkommissionen, eine für Tarifbeschäftigte in Bund und Kommunen, eine für Beschäftigte der Länder, verhandeln letztlich ein ähnliches Ergebnis.
Deutliche Einkommenssteigerungen sind das bessere Konjunkturprogramm
Düsseldorf, 13.01.2009 - Der Bund Deutscher Kriminalbeamter Nordrhein-Westfalen fordert die Landesregierung auf, die Tarifverhandlungen im Öf-fentlichen Dienst losgelöst von den Debatten um Konjunkturprogramme, Bankenkrise und drohende Wirtschaftskrise zu führen. "Der Öffentliche Dienst hat einen Anspruch auf deutliche Nachbesserungen bei den Tarifbe-schäftigten, den Beamtinnen und Beamten, den Anwärtern sowie den Ver-sorgungsempfängern...
Widerspruch wegen der Höhe der Sonderzahlung (Weihnachtsgeld)
Der BDK empfiehlt seinen Mitgliedern, Widerspruch gegen die Kürzung der Sonderzahlung einzulegen, da in der aktuellen Rechtsprechung Tendenzen erkennbar sind, dass der Wegfall der Sonderzahlungen zur Unteralimentation führt. Ein Musterschreiben hierzu wurde vorbereitet.
Krankenversicherungspflicht ab dem 01.01.2009 auch für Polizeibeamte!?
Düsseldorf, 28.11.2008 - In der Mitteilung der Bezüge für Dezember 2008 weist das LBV darauf hin, dass ab dem 01.01.2009 eine allgemeine Krankenversicherungspflicht besteht. Diese Versicherungspflicht trifft jedoch nicht die Polizeibeamten, die unter die Regelung der Freien Heilfürsorge fallen, jedoch deren Angehörige, falls diese nicht bereits freiwillig oder pflichtversichert sind.










