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Endlich – ein eindeutiges Signal zur Verjüngung der Kriminalpolizei in NRW

29.07.2011 13:23

Junges Personal in die Kripo - „Mit dem vorliegenden Erlass zum Nachersatz 2011 folgt das Innenministerium einer vom BDK seit Jahren erhobenen Forderung, der demografischen Entwicklung einer überalterten Kriminalpolizei entgegenzuwirken und zukünftig junge Kolleginnen und Kollegen in der Kriminalpolizei zu verwenden.

Diese zunächst bis 2013 befristete zentrale Steuerung ist eine klare Antwort auf die bisher überwiegend geübte Praxis der Verwendung lebensälterer Mitarbeiter in vielen Kreispolizeibehörden des Landes,“ erklärte der Landesvorsitzende Wilfried Albishausen, nachdem der Polizeihauptpersonalrat am Dienstag diesem Erlass zugestimmt hatte.

Der BDK begrüßt diesen Erlass als einen wichtigen Schritt zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Kriminalpolizei. Der BDK nimmt sehr zufrieden zur Kenntnis, dass die in den letzten Wochen in zahlreichen Gesprächen verhandelten und nachfolgend dargestellten Ausnahmen in den Erlass aufgenommen wurden, ohne das Ziel und das Signal dieses Erlasses zu verwässern.

  • Die KPB besetzen den erforderlichen Nachersatz ihrer Direktion K, d. h. sämtliche unterjährig freiwerdenden Stellen (Ausnahme A 12 A 13) ab sofort bis zum Ablauf des Jahres 2013,  ausschließlich  mit Beamtinnen und Beamten unmittelbar nach deren einjähriger Verwendung im Wachdienst bzw. zwei-oder dreijährigen Verwendung in der Bereitschaftspolizei, oder mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, die nicht älter als 30 Jahre sind.
  • Für Beamtinnen und Beamte der Kriminalpolizei, die aus persönlichen Gründen in andere KPB versetzt werden, sind in diesem Verfahren einmalig Ausnahmen für den Zugang zur Direktion K in die aufnehmenden Behörden zulässig. (Anm.: es ist eine jährliche Prüfung vorgesehen)
  • Sofern der zugewiesene Nachersatz in Anschluss an die Erstverwendung nicht ausreicht, um den Nachersatz in der Direktion K zu decken, sind die dort zu  besetzenden  Funktionen mit Beamtinnen und Beamten zu besetzen, die nicht älter als 35 Jahre sind. Ausnahmen unterstehen dem Genehmigungsvorbehalt des MIK.
  • Die Verwendung von Beamtinnen und Beamten in der Direktion K, die sich im Rahmen von örtlichen Personalentwicklungskonzepten für die Verwendung in der Direktion K qualifiziert und diese nahezu abgeschlossen haben, stehen ebenfalls unter Zustimmungsvorbehalt Ministeriums.

„Das Ministerium für Inneres und Kommunales hat während der in den letzten Wochen anhaltenden durchaus kontroversen Diskussion um diesen Erlass deutlich gemacht, dass die Kriminalpolizei eine der tragenden Säulen der Polizei und der Inneren Sicherheit ist und nicht – wie immer noch vereinzelt gesehen – ein kleine „Organisationseinheit der Polizei darstellt. Dies ist daher ein guter Tag für die Kriminalpolizei unseres Landes. Die Beseitigung der erheblichen Belastungsprobleme unserer Kriminalistinnen und Kriminalisten sowie die Reform des Bachelorstudienganges haben für die weitere Arbeit des BDK oberste Priorität, erklärte Wilfried Albishausen abschließend in Düsseldorf.

erstellt von BDK Landesverband NRW zuletzt verändert: 29.07.2011 13:23
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Jurczyk, Regina sagt
05.12.2011 15:14

Die Notwendigkeit, den kriminalpolizeilichen Ermittlungsdienst zu verjüngen ist eine durchaus berechtigte Forderung.
Es bleibt jedoch die große Frage, in wie weit der derartige Erlass Gesetzeskonform ist. Die Frage lässt sich leicht mit einem „Nein, ist er nicht“ beantworten und mit Art. 3 GG begründen.
Dieser Forderung mit einer Diskriminierung der über 30jährigen zu begegnen kann man nicht als Erfolg, sondern eher als Rückschritt bezeichnen.
Gerade auch vor dem Hintergrund der zunehmenden Anonymisierung von Bewerbungen hinsichtlich Alter, Geschlecht, Nationalität … geht der BDK hier einen großen Schritt zurück.
Die ganz oder gar nicht bzw. Hauruck-Methode hat sich noch nie als geeignetes Instrument erwiesen, aus dem dann nicht neue Probleme erwachsen.