§ 208 LBG RLP
Mit der Änderung des § 208 LBG (RP) zum 01.04.2004 hat die SPD/FDP geführte Landesregierung die besondere Altersgrenze für Polizeibeamte auf bis zu 65 Jahren erhöht. Entgegen dem ursprünglichen Beschluss des Ministerrates wurden zuvor - übrigens ohne nähere Begründung - Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes, des Werkdienstes bei Justizvollzugsanstalten und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes in der Feuerwehr und in Leitstellen von dieser Regelung ausgenommen.
Dieser Gesetzesänderung haben alle polizeilichen Berufsvertretungen massiv widersprochen. Der Bund Deutscher Kriminalbeamter, Landesverband Rheinland - Pfalz, unterstützt seitdem die Klage eines Kollegen der Kriminalpolizei durch die Instanzen.
Seine Klage scheiterte zuerst vor dem Verwaltungsgericht Koblenz und dann vor dem OVG Koblenz. Das OVG Koblenz verfügte sogar die Nichtzulassung der Revision. Die Klage dagegen verlief erfolgreich: Die Revision wurde zugelassen und es konnte Klage vor dem BVerwG erhoben werden. Mit Urteil vom 25.01.07 - zugesandt am 17.04.07 - wurde die Klage abgewiesen.
Am 18.05.07 wurde daraufhin Klage beim BVerfG eingereicht.
Info zur Klage.
Weitere Dokumente zu diesem Thema:
Regierungserklärung Beck 2006
Info zur Regierungserklärung
Laufbahn-VO der Polizei RLP -alt-
Laufbahn-VO der Polizei RLP -neu-
BDK-Brief zur Laufbahn-VO
Verfassungsbeschwerde










