Schnellbrief des MF LSA vom 09.01.2012
„Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; Behandlung der Arbeitnehmerbeiträge zum Kapitaldeckungsverfahren im Abrechnungsverband Ost der VBL, Auswirkungen des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 9. Dezember 2010 – VI R 57/08“
Für die Finanzierung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes werden im Abrechnungsverband Ost der VBL seit dem 1. Januar 2010 neben der Umlage einheitlich Beiträge zum Kapitaldeckungsverfahren in Höhe von 4 v. H. der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte erhoben.
Davon tragen der Arbeitgeber und der Beschäftigte jeweils die Hälfte.
Der Arbeitgeberanteil ist steuerfrei.
Der Arbeitnehmeranteil wurde bisher versteuert.
Mit dem oben benannten Urteil hat sich dies geändert. Ab sofort und zum Teil rückwirkend ist auch der Arbeitnehmeranteil steuerfrei.
Die Beschäftigten konnten bisher bei Vorliegen der Voraussetzungen für ihren Beitragsanteil über die VBL mithilfe eines (Dauer-) Zulageantrages die Förderung nach §§ 10a, 79 ff. EStG (Riester-Förderung) in Anspruch nehmen. Durch die Steuerfreistellung des Arbeitnehmerbeitrags zur Zusatzversorgung im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG ist nun keine „Riester-Förderung“ des Arbeitnehmerbeitrags mehr möglich.
Die Beschäftigten haben aber ein Wahlrecht, auf die Steuerfreiheit des Arbeitnehmerbeitrags im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG zu verzichten und stattdessen die „Riester-Förderung“ in Anspruch zu nehmen.
Welche Variante günstiger ist muss im Einzelfall geprüft werden. Dies sollte mit dem jeweiligen Versicherungsberater (Riester-Vertrag) und ggf. dem Steuerberater erfolgen:
- Wenn Ihr Euch entschieden habt für die Steuerfreiheit besteht kein Handlungsbedarf. Dies wird automatisch ab 01.01.2012 berücksichtigt.
- Wollt Ihr ab Januar 2012 die Riesterförderung in Anspruch nehmen dann bitte die Anlage 2 des oben benannten Schnellbriefes ausfüllen und absenden.
- Anlage
drei ist erforderlich wenn Ihr Rückwirkend für 2010 und 2011 die
Riesterförderung in eine Steuerfreiheit umwandeln wollt.
(In diesem Fall bei Frau Mommert im MF anrufen – 0391 5671168) und noch mal erklären lassen)
Das vorab beschriebene gilt natürlich nur für Beschäftigte nicht für Beamte!
Mit freundlichen Grüßen
Peter Meißner
Stellvertretender Landesvorsitzender










