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35. Deutscher Strafverteidigertag vom 25.-27.03.11 in Berlin

31.03.2011 18:50

BDK LV SH bezieht Position zur „(un)heimlichen Datensammlung“ Der von mehreren hundert Strafverteidigerinnen und Strafverteidigern aus der gesamten Republik besuchte 35. Strafverteidigertag an der Humboldt-Universität zu Berlin stand unter dem Motto „Abschied von der Wahrheitssuche“.

Bereits in dem Eröffnungsvortrag von RA Dr. Klaus Malek, Freiburg, zu diesem Motto wurden zahlreiche Schwächen der heutigen Praxis der Strafverfahren aus Sicht der Strafverteidiger aufgezeigt. Die Überlastung der Strafjustiz sei ein Märchen, mit dem aber teilweise besorgniserregende rechtliche Veränderungen zur Steigerung der Verfahrensökonomie begründet würden. Hinzu kämen handwerkliche Defizite einiger Richter, die sich offenbar erfolgreich einer qualifizierenden Fortbildung entzögen.
Unter Moderation der Vorsitzenden der Strafverteidigervereinigung Schleswig-Holstein, Frau RA´in Annette Marberth-Kubicki aus Kiel befasste sich die Arbeitsgemeinschaft 6 dieser Großveranstaltung mit dem Thema:


Die (un)heimlichen Datensammlungen. Von der Definitionsmacht und Deutungshoheit der Polizei“.

Eine erdrückende Polizeifreundlichkeit wohnte der Veranstaltung nicht inne. Vorträge wurden gehalten durch Dr. Thilo Weichert, Leiter des ULD SH, Frau Prof. Dr. jur. Dipl. Soz. Barbara Blum, FH Bielefeld, RA Andreas Mroß, Lübeck, sowie Stephan Nietz für den BDK LV SH.
Während Dr. Weichert den aktuellen Strauß der unterschiedlichsten polizeilichen Dateien in Bund und Ländern sowie die Aufgabe des ULD SH darstellte, ging Frau Prof. Blum auf die psychologischen Wirkungen ein, die durch intensives Studium der Ermittlungsakte bei den vorsitzenden Richtern möglich seien.
Stephan Nietz erläuterte die aus Sicht des BDK völlig praxisfremde gesetzliche Regelung (§ 189 LVwG) zur Anlage von Kriminalakten in Schleswig-Holstein. Der Gesetzgeber fordert von den damit befassten Kolleginnen und Kollegen fast Unmögliches. Zahlreiche Niederlagen des Landes bei entsprechenden Klagen durch Betroffene vor dem Verwaltungsgericht Schleswig sprechen eine deutliche Sprache. Für den BDK formulierte er eine Forderung nach einer eindeutigen und klaren Rechtsvorschrift, wie sie beispielsweise im Bayerischen Polizeigesetz gefunden wurde. Mit Ausnahme der Fälle der Kleinkriminalität werden dort ohne besondere Anforderungen an rechtliche Begründungen entsprechende Erkenntnisse grundsätzlich für einen festgelegten Zeitraum gespeichert. Erst danach wird eine Prüfung über die Verlängerung der Speicherung erforderlich.
Des Weiteren forderte Stephan Nietz eine gerechte Bewertung der Aufgaben in der zentralen Kriminalaktenhaltung, denn die qualitativ und quantitativ bedeutsamen selbstständigen Leistungen der dortigen Beschäftigten weichen erheblich von der heute noch praktizierten Vergütung aus der Entgeltgruppe 5 ab. Insgesamt können diverse Defizite in der polizeilichen Datenverarbeitung nicht schön geredet werden, aber von „geheimen Dateien“ der Polizei kann keine Rede sein.
RA Andreas Mroß aus Lübeck rundete das Strafverteidigerbild auf die Dinge durch einen Fokus auf die – aus seiner Sicht – bestehenden Unzulänglichkeiten bei der Einbringung von gespeicherten (oder nur vorgetäuschten) polizeilichen Erkenntnissen in die Ermittlungsakte ab.

Der Landesvorstand

 

Vortrag St. Nietz zur Datenhaltung bei der Polizei

 

 

erstellt von Hoelk, Philipp zuletzt verändert: 06.04.2011 06:56
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