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Bund Deutscher Kriminalbeamter Landesverband Schleswig-Holstein
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Sicherheitsbericht 2010

16.03.2011 08:10

Der Schleswig-Holsteinische Landtag fordert die Landesregierung auf, bis zu 9. Tagung des Landtages einen schriftlichen Bericht über die Sicherheit in Schleswig- Holstein vorzulegen, der die verschiedenen Statistiken der Polizei, der Staatsanwaltschaften und der Gerichte in Schleswig-Holstein zusammenfasst, kriminologisch aufarbeitet und daraus Handlungsempfehlungen für die Kriminalpolitik ableitet. Begründung: Die Erstellung eines Sicherheitsberichts, der die Daten der Kriminalstatistiken fachlich aufarbeitet, ist eine unerlässliche Voraussetzung für eine fachlich fundierte Kriminalpolitik.

Sicherheitsbericht 2010

Sicherheitsbericht 2010

http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl17/drucks/0700/drucksache-17-0783.pdf

 

Der Bund Deutscher Kriminalbeamter – Landesverband SH –  begrüßt die vom Landtag beschlossene Schaffung einer fachlich aufbereiteten

Grundlage zur Gestaltung einer fachlich fundierten Kriminalpolitik ausdrücklich.

Ob eine kriminologische oder gar soziologische Aufarbeitung der zusammengereihten

erwünschten Statistiken tatsächlich stattgefunden hat, entzieht sich unserer Kenntnis.

Der damit verbundene Arbeitsaufwand sollte in jedem Fall durch die Einführung moderner

Analysemethoden als selbstverständliches Instrument zur Herbeiführung führungs-

bzw. entscheidungsrelevanter Kernaussagen künftig reduziert werden. An der entsprechenden Implementierung zeitgemäßer EDV-Komponenten wird seitens der Landespolizei SH derzeit gearbeitet. Hierdurch dürfte eine Informationsversorgung

der politischen Gremien künftig dauerhaft und nachhaltig verbessert werden. Insbesondere

aktuelle Anfragen bzw. Informationsbedürfnisse zu konkreten Phänomenen waren in der Vergangenheit nur mit erheblichen Ressourcenbindungen zu bedienen, so dass diese aus Sicht des BDK SH nur eingeschränkt im vollen Umfang erfüllt werden und häufig auch nicht sehr zeitnah erfolgen konnten.

 

Zum Inhaltlichen:

 

Jugendkriminalität:

 

Den zum Teil aus nachvollziehbaren Gründen sehr allgemein gehaltenen Ausführungen

in den Kapiteln 3.1.1 und 3.1.2 kann nur beigepflichtet werden.

Die im Kapitel 3.1.3 erwähnte „Jugend Task Force“ hingegen ist aus Sicht des BDK SH allerdings derzeit (noch) lediglich eine Worthülse, die als Antwort auf die zuvor richtig dargestellten Probleme keine inhaltliche Wertschöpfung zur Verbesserung der Situation zu sein scheint.

Bedauerlicher Weise hat man es bei der Einrichtung der so genannten Expertengruppe

Jugend Task Force verabsäumt, die operative Ebene der Polizeipraktiker einzubeziehen.

Es wird entscheidend darauf ankommen, wie die Politik damit umgeht und ob es eine ernstgemeinte Befassung mit dem Thema geben wird, die sich nicht nur auf die Appelle und angekündigte Selbstbindungen von Innenministern der letzten Dekaden (unterschiedlichster Parteizugehörigkeiten) bei den jeweiligen, alljährlichen

Landespressekonferenzen zur Veröffentlichung der Polizeilichen Kriminalstatistiken

beschränkt.

 

Rockerkriminalität:

 

Die in Kapitel 3.2 dargestellte Situation zur so genannten Rockerkriminalität ist auch aus Sicht des BDK SH gut und richtig wiedergegeben.

 

Politisch motivierte Kriminalität:

 

Anhand der Ausführungen im Kapitel 3.3 wird deutlich, wie sehr es sich hierbei um verschiedenste Ursache-Wirkungsketten handelt, die sich zudem in ihren Kriminalitätsphänomenen wiederum wechselseitig beeinflussen können.

Eine Evaluierung der dargestellten Maßnahmen der Landesregierung wäre wünschenswert,

um bewerten zu können, ob die Handlungsansätze auch zielführend

sind.

Ggf. müsste aus Sicht des BDK SH über die Einrichtung einer Enquetekommission nachgedacht werden, die auch aus Vertreterinnen und Vertretern der unterschiedlichen

betroffenen Professionen zusammengesetzt sein sollte.

Die Polizei kann hier nur operativ reagieren, wo Gesellschaft und Politik strategische

Antworten finden sollten.

 

Islamistischer Terrorismus:

 

Die in Kapitel 3.3.3 enthaltenen Aussagen geben – auch aus Sicht des BDK SH - eine

korrekte Einschätzung der Situation wieder, die sich allerdings ständig anhand tagesaktueller

Ereignisse verändern kann. Dem stets angemessenen staatlichen und gesellschaftlichen Handeln kommt dabei eine besondere Bedeutung zu; einzelne Ereignisse dürfen nicht zu einer Überreaktion in der politischen Diskussion führen, wodurch wiederum unerwünschte Nebeneffekte und nichtintendierte Wirkungsketten (Radikalisierungen und dergleichen) erzielt werden dürfen. Ggf. wäre an die Schaffung eines Gremiums unter interdisziplinärer Beteiligung verschiedener Wissenschafts- und Praxisbereiche zu denken, aus dem heraus wohl abgestimmte Empfehlungen für die Politik zu formulieren wären.

 

„Cybercrime“:

 

Die im Kapitel 3.4 dargestellten Ausführungen können nicht nur bestätigt werden, sondern müssten aus polizeilicher Sicht noch als Handlungsgebot bezeichnet werden, wenn diesen Phänomenen etwas ansatzweise Wirkungsvolles entgegengesetzt werden soll.

Der BDK SH sieht ebenfalls die Notwendigkeit, dass sich ein entsprechender Sachverstand im Bereich der so genannten IuK-Kriminalität nicht nur bei der Polizei dringend weiter zu entwickeln hat, sondern auch die diesbezüglichen  Kompetenzen in

der Justiz zu steigern sind.

Gesetzgebung und Maßnahmen im Bereich des Strafrechts:

Kapitel 4 des Berichts zählt eine Reihe von Aspekten auf, die unstrittig sind. Allerdings

stellt sich auch hier die Frage nach einer Evaluierung.

Ohne Nachweis der Wirksamkeit der verschiedenen Maßnahmen liest sich die Aufzählung wie eine Rechtfertigung der Landesregierung, bereits sehr viel getan zu haben,

ohne allerdings auf Wirkungen einzugehen.

 

Soziale Dienste der Justiz:

Die im Kapitel 5 dargestellten Ausführungen zur Gerichts- und Bewährungshilfe sowie zur Führungsaufsicht blenden die Schwierigkeiten in der praktischen Arbeit leider

weitgehend aus.

 

Es heißt in einer Passage lediglich:

 

„In Schleswig-Holstein unterstanden zum Stichtag 31. März 2010 insgesamt 599 Führungsaufsichtsprobanden der Bewährungshilfe. Als besonders problematisch
gelten hierbei Tatverleugner, Therapieverweigerer und solche Straftäter mit mehrfacher strafrechtlicher Vorbelastung insbes. aus dem Bereich der Sexual- und Gewaltstraftaten.“

(Zitat aus Seite 128 des Berichts)

 

Immerhin wird zwei Sätze zuvor auf dergleichen Seite konstatiert, dass

 

„… vor dem Hintergrund der Verabschiedung des Reformgesetzes zur Führungsaufsicht … eine Evaluation der eingeleiteten Maßnahmen und ihrer Wirkungen
erforderlich (ist)...“

 

 

Die hier erwähnte Evaluation sollte auch tatsächlich erfolgen!

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in dem

Verfahren M. gegen die Bundesrepublik Deutschland:

 

Den Ausführungen des Kapitels 6 kann uneingeschränkt beigepflichtet werden.

In der Konsequenz der gegenwärtigen Hilflosigkeit darf jedoch nicht stets die Polizei

als Lückenbüßer eingesetzt werden, die mit überaus personalintensiven Maßnahmen

einzuspringen hat, weil andere (rechtlich wirksame) Lösungen nicht gefunden wurden.

Hier sind Politik und Justiz gefordert.

 

 

Das Kapitel 7 des Berichts (Fazit und Ausblick) fasst korrekter Weise die Bemühungen

und Hoffnungen der Landesregierungen zur Gewährleistung der Sicherheit

im Land Schleswig-Holstein zusammen.

Dabei wird jedoch der aktuelle Umstand der heute schon real existierenden so genannten strategischen Lücke der Polizei (zwischen Aufgaben und Ressourcen) nicht erwähnt. Insofern gilt es umso mehr, auf die Frage einzugehen, wie durch intelligente politische Vorgaben die zunehmenden Herausforderungen im Bereich der Behörden mit Sicherheitsaufgaben mit perspektivisch reduzierten Ressourcen noch auskommen können.

 

Hierauf hat auch der BDK SH keine Antwort!

 

Der Landesvorstand

 

erstellt von Hoelk, Philipp zuletzt verändert: 16.03.2011 08:29
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