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Tarifeinigung für die Beschäftigten der Länder

Tarifeinigung für die Beschäftigten der Länder

In der vierten Verhandlungsrunde am 1. März in Potsdam wurde Folgendes vereinbart:

  • Vom 1. März 2009 an erhalten die rund 700.000 Beschäftigten der Länder einen monatlichen Sockelbetrag von 40 Euro plus drei Prozent mehr auf das Bruttoeinkommen (dadurch, dass der Sockelbetrag sich mit rund 1,6 % auswirkt, ergibt sich bis Ende 2010 ein Gesamtanstieg von  5,8 %)

  •  Für die Monate Januar und Februar 2009 gibt es eine Einmalzahlung von zusammen 40 Euro

  • Zum 1. März 2010 werden die Entgelte noch einmal um 1,2 Prozent erhöht.

  • Auszubildende erhalten 60 Euro ab 1. März 2009 und noch einmal 1,2 Prozent mehr ab 1. März 2010

  • Im Osten werden zum 1. Januar 2010 alle Entgelte auf 100 Prozent des Westniveaus angepasst 

  • das Leistungsentgelt nach § 18 TV-L entfällt

Somit halten die Beschäftigten der Länder wieder Anschluss an ihre Kolleginnen und Kollegen bei Bund und Kommunen und die Reallöhne bei den Ländern steigen deutlich. Im Durchschnitt werden die Tabellentgelte 2009 um 119 Euro und zusammen mit 2010 um 156 Euro erhöht.

Übernommen werden auch die Vereinbarungen zum Überleitungsrecht bei Bund und Kommunen. Dabei geht es um die Sicherung von Vergütungsgruppenzulagen, Bewährungs- und Tätigkeitsaufstiegen  sowie um die Anerkennung von Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung. Die Verhandlungen zur neuen Entgeltordnung sollen im Sommer 2009 verbindlich aufgenommen werden.

Die Länder haben zugesagt, das Ergebnis zeit- und inhaltsgleich auf die Beamtinnen und Beamten der Länder und der Kommunen zu übertragen. Da Wortbrüche der Politik leider keine Seltenheit geworden sind, hoffen wir, dass diese Übernahme auch realisiert wird!

Birthe Schlich

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Strukturausgleichszahlung 2008

Der Strukturausgleich wird für Beschäftigte, die bei Inkrafttreten des TV-L aus dem BAT übergeleitet wurden, als Ausgleich für zukünftige Einkommenseinbußen aufgrund von nach neuem Recht nicht mehr realisierten Erwerbsaussichten gezahlt. Nach der Überleitung in den TV-L können sich für einzelne Entgeltgruppen im Vergleich zur Einkommensentwicklung, die der BAT vorgesehen hatte, Einkommensverschlechterungen ergeben.

Der Strukturausgleich wird je nach Fall ab 1. November 2008, soweit nichts anderes bestimmt ist, zeitlich befristet oder auf Dauer gezahlt. Hierbei ist auch die Vergütungsgruppe zum Zeitpunkt der Überleitung maßgeblich!

Er ist ein nicht dynamischer Betrag, der bei allgemeinen Gehaltserhöhungen unverändert bleibt und bei etwaigen Höhergruppierungen verrechnet wird, sich also um die Entgelterhöhung reduziert.Ob ein Strukturausgleich gezahlt wird, wie lange, ab wann und in welcher Höhe, richtet sich für Landesbeschäftigte ausschließlich nach der Tabelle in der Anlage 3 des § 12 TVÜ-L (siehe Anlage).


Wie erfolgt die Zuordnung in der Tabelle?
Am Beispiel eines Beschäftigten, der zum Zeitpunkt der Überleitung am 1. November 2006 in IV a BAT (Fallgruppe 10c) eingruppiert war (Aufstieg aus IV b Fallgruppe 21), Lebensaltersstufe 43, verheiratet mit Ortszuschlag Stufe 2, würde sich die Zuordnung folgendermaßen zusammensetzen:

  1. Feststellung der Entgeltgruppe, in die übergeleitet wurde: hier Tabelle Spalte 1, E 10
  2. Feststellung der Vergütungsgruppe, in der der Beschäftigte zum Zeitpunkt der Überleitungeingruppiert war - hier Tabelle Spalte 2,
    BAT IV a
  3. Prüfung, ob in dieser Vergütungsgruppe noch ein weiterer Aufstieg vorgesehen ist -hier Tabelle Spalte 3
  4. Klärung der Stufe des Ortszuschlags - hier Tabelle Spalte 4, OZ 2
  5. Feststellung der Lebensaltersstufe - hier Tabelle Spalte 5, Stufe 43

Die Strukturausgleichstabelle zeigt für diesen Beschäftigten einen Strukturausgleich inHöhe von 60 Euro (Tabelle Spalte 6) monatlich dauerhaft (Tabelle Spalte 7) an.Die Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) vertritt - gegen den eindeutigen Wortlaut des §12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-L und in der Tabellenüberschrift zum Strukturausgleich - in ihren sogenannten Durchführungshinweisen die Rechtsauffassung, dass nur die originäre Eingruppierung(Ausgangsvergütungsgruppe) als Anspruchsvoraussetzung für den Strukturausgleichmaßgeblich ist. Dies bedeutet, dass Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege,die vor dem 01.11.2006, also vor der Überleitung in den TV-L erfolgtsind, nicht berücksichtigt werden!Damit würde ein großer Teil der Beschäftigten, die gemäß § 12 TVÜ-L in Verbindung mitder Anlage 3 zum TVÜ-L den Strukturausgleich nach TV-L/TVÜ erhalten müssten, leerausgehen.Gehaltsabrechnung prüfen!Das Novembergehalt sollte unbedingt überprüft werden! Fehlt auf der Gehaltsabrechnungein Strukturausgleich, der nach der Tabelle ab November 2008 zustehen müsste,empfehle ich, den Anspruch sofort schriftlich geltend zu machen. Dies kann formlos geschehen,z. B. mit den Worten:

Nach der Strukturausgleichstabelle (Anlage 3 zum TVÜ-Länder), steht mir ein Strukturausgleich in Höhe von... zu. (als Beispiel: 60 Euro dauerhaft)
Ich bin in die Entgeltgruppe ... eingruppiert, und war zum Zeitpunkt der Überleitung in Vergütungsgruppe BAT ... ohne / mit Aufstieg nach ... Jahren in Vergütungsgruppe BAT ... , Ortszuschlag ...(Stufe 1bzw.Stufe 2), Lebensaltersstufe … eingruppiert.

Hiermit mache ich einen monatlichen Strukturausgleich ab November 2008 geltend.
Dieser formlose Anspruch muss schriftlich bei LPA 3 geltend gemacht werden!
Eine Vorlage für dieses Schreiben kann per Mail bei mir abgefordert werden.
Wie verhalte ich mich im Falle einer Ablehnung?

Wenn die Zahlung des Strukturausgleichs mit dem Hinweis abgelehnt wird, es komme nicht auf die Entgeltgruppe zum Zeitpunkt der Überleitung, sondern auf die ursprüngliche Entgeltgruppe an, aus der man aufgestiegen ist, muss der Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden.


BDK - Mitglieder erhalten hierfür beim Vorliegen der sonstigen
Voraussetzungen Rechtschutz!


Für Rückfragen stehe ich jederzeit gern zur Verfügung.
Birthe Schlich

erstellt von BDK zuletzt verändert: 12.08.2010 11:43
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