Was war noch mit der Jubiläumszuwendung?
Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012 wurde der § 58 Landes-beamtengesetz Schleswig-Holstein in folgenden Wortlaut geändert: „Die Beamtinnen und Beamten werden bei Dienstjubiläen durch Aushändigung einer Dankurkunde geehrt. Das Nähere regelt die Landesregierung durch Verordnung.“ Das Finanzministerium schreibt hierzu unter der Überschrift „Beamtenrechtliche Regelungen des Haushaltsbegleitgesetztes 2011 / 2012“ im Februar 2011
- Wegfall der Jubiläumszuwendung am 01.Mai 2011 (Sofern das Dienstjubiläum auf den 1. Mai 2011 fällt, steht die Jubiläumszuwendung noch zu).
Entspricht dieses aber den tatsächlichen rechtlichen Gegebenheiten?
Die regelnde „Landesverordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamtinnen und Beamte und Berufsrichterinnen und Berufsrichter (Jubiläumsverordnung -JubVO) vom 09.12.2008, zuletzt geändert am 08.09.2011, sagt etwas anderes!
Nach dem noch immer gültigen Wortlaut heißt es dort unter anderem in §1 Abs.1:
„Die Beamtinnen und Beamten des Landes … erhalten bei Vollendung einer Jubiläumsdienstzeit von 25, 40 und 50 Jahren eine Jubiläumszuwendung in Höhe von … und eine Dankurkunde.“
Die Höhe der Jubiläumszuwendung richtet sich nach der „Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes“.
Hier sind die Beträge von 307 Euro für 25, 410 Euro für 40 und 512 Euro für 50 Jahre festgelegt.
Nach Auffassung des Landesvorstandes des BDK Schleswig-Holstein steht somit die Jubiläumszuwendung noch jedem schleswig-holsteinischen Jubilar zu.
Die Komba SH hat auf ihrer Homepage (http://www.komba-sh.de) bereits einen Textvorschlag veröffentlicht, der nach Ansicht des Landesvorstands zur Sicherung des Anspruchs geeignet ist und rät jedem/jeder Betroffenen zur Antragsstellung.
Der Landesvorstand










