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Sozialleistungen

Als Selbsthilfeeinrichtung errichtet der BDK im Rahmen der Bestimmungen des § 2 Nr. 3 der Bundessatzung einen Sozialfonds. Leistungen aus dem Sozialfonds können gemäß Bundessatzung nur ordentliche Mitglieder (§ 3) und Hinterbliebenenmitglieder (§ 4 Nr. 2) erhalten.

Im Rahmen der BDK -Sozialordnung wird nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt:

  • Unterstützungszahlungen in Höhe von mindestens Euro 150,00 und höchstens Euro 300,00 im Todesfall sowohl des BDK -Mitglieds als auch des Ehepartners.
  • Zusätzliche Unterstützung in Höhe von  Euro 750,00 im Falle des Unfalltodes des BDK - Mitgliedes.
  • Finanzielle Beihilfe bei nachgewiesener unverschuldeter Notlage.

erstellt von BDK zuletzt verändert: 12.08.2010 11:43
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