Sozialleistungen
Als Selbsthilfeeinrichtung errichtet der BDK im Rahmen der Bestimmungen des § 2 Nr. 3 der Bundessatzung einen Sozialfonds. Leistungen aus dem Sozialfonds können gemäß Bundessatzung nur ordentliche Mitglieder (§ 3) und Hinterbliebenenmitglieder (§ 4 Nr. 2) erhalten.
Im Rahmen der BDK -Sozialordnung wird nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt:
- Unterstützungszahlungen in Höhe von mindestens Euro 150,00 und höchstens Euro 300,00 im Todesfall sowohl des BDK -Mitglieds als auch des Ehepartners.
- Zusätzliche Unterstützung in Höhe von Euro 750,00 im Falle des Unfalltodes des BDK - Mitgliedes.
- Finanzielle Beihilfe bei nachgewiesener unverschuldeter Notlage.
erstellt von BDK
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zuletzt verändert:
12.08.2010 11:43










