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Versicherungsleistungen des BDK

Einen Schaden für unsere Mitglieder zu verhindern ist von entscheidender Bedeutung, wenn es um die Stabilität und den Erfolg jedes Einzelnen in seinem Beruf geht.

 

Dienstrechtsschutzversicherung

Dienstrechtsschutzversicherung

Roland - Rechtsschutzversicherungs- AG, Vertrag - Nr. 12 10 02 829 158 vom 11.11.1968
Betreuung durch BDK - Betreuungsdienst GmbH

(Beitrag im Mitgliedsbeitrag enthalten)

Gemäß Rahmenvereinbarung mit der Roland - Rechtsschutzversicherungs- AG wird den BDK - Mitgliedern Kostenschutz ausschließlich für solche Versicherungsfälle gewährt, die in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit eintreten.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf:

 

  1. die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen im Rahmen des § 14 Abs. 1 ARB;
  2. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen und aus öffentlich-rechtlichen Anstellungsverträgen hinsichtlich dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche;
  3. die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs der Verletzung einer Vorschrift des Straf-, Ordnungswidrigkeiten- oder Disziplinarrechtes. Bei Freiheitsstrafen sowie bei Geldstrafen und -bußen über Euro 256,00 sind Gnaden-, Strafaussetzungs-, Strafaufschub- und Zahlungserleichterungsverfahren eingeschlossen, und zwar für insgesamt 2 Anträge je Versicherungsfall. Bei Verfahren wegen des Vorwurfes der Verletzung einer Vorschrift des Disziplinarrechtes besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn das Disziplinarverfahren aufgrund eines Vorfalles eingeleitet wurde, der sich im privaten Lebensbereich ereignet hat.
    Wird dem Mitglied vorgeworfen eine Vorschrift des Strafrechtes verletzt zu haben, besteht in Abweichung des § 4 Abs. 3 a) ARB Versicherungsschutz bis zum Abschluss der I. Instanz, wenn ihm ein Delikt zur Last gelegt wird, das ausschließlich vorsätzlich begangen werden kann.
    Soweit das BDK - Mitglied in einer weiteren Instanz freigesprochen wird und seine notwendigen Auslagen für die I. Instanz die Staatskasse zu tragen hat, ist er verpflichtet, die vom Versicherer für die I. Instanz aufgewendeten Kosten an diesen zu erstatten.
    Die Gewährung von Versicherungsschutz setzt voraus, dass der BDK als Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorprüft, eine Übernahme befürwortet und dies dem Versicherer mit der schriftlichen Schadensmeldung bestätigt.
  4. den Fahrer - Rechtsschutz für das Lenken von Fahrzeugen. Als Fahrzeuge gelten alle Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger.
    Die Versicherungssumme beträgt Euro 52.000,00 (für Strafkautionen im Ausland Euro 25.565,00) je Versicherungsfall.

 

Seit dem 01. Januar 2004 erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schadenfälle, von denen Mitglieder im unmittelbaren Zusammenhang mit und aus Anlass der Verbandstätigkeit (Versicherungsschutz gemäß der bestehenden Rahmenvereinbarung vom 01.06.1988) betroffen sind.
In Fällen der Nivjtgewährung des rechtlichen Gehörs in dienstlichen Angelegenheiten des Mitglieds des BDK stellt diese den Rechtschutzfall dar und somit besteht grundsätzlich Versicherungsschutz.

mehr zum ROLAND Rechtsschutz 

Den Rechtsschutzantrag zum Download gibt es hier.

Erweiterter Versicherungsschutz für Wegeunfälle

Erweiterter Versicherungsschutz für Wegeunfälle

Vertrag -Nr. 12.0966705.010.040.1174
(Beitrag im Mitgliedsbeitrag enthalten)

Gemäß Rahmenvereinbarung mit der Roland - Rechtsschutzversicherungs- AG wird den BDK - Mitgliedern Versicherungsschutz für solche Versicherungsfälle, die auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eintreten (Wegeunfälle) nach folgender Maßgabe gewährt:

a)    die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfes der Verletzung einer verkehrsrechtlichen Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts. Bei Freiheitsstrafen sowie bei Geldstrafen und Bußen über Euro 256,00 sind Gnaden-, Strafaussetzungs-, Strafaufschub- und Zahlungserleichterungsverfahren eingeschlossen, und zwar für insgesamt 2 Anträge je Versicherungsfall.

 b)   das Motorfahrzeug zu Lande des Mitgliedes für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen im Rahmen des § 14 Abs. 1 ARB

c)   das Mitglied in seiner Eigenschaft als Fahrer von Fahrzeugen. Als Fahrzeug gelten alle Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger

d)   das Mitglied in seiner Eigenschaft als Fußgänger, Radfahrer und Fahrgast in öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln

Die Versicherungssumme beträgt Euro 52.000,00 je Versicherungsfall, davon für Strafkaution im Ausland bis zu Euro 25.565,00 darlehensweise

Diensthaftpflichtversicherung

Diensthaftpflichtversicherung

DBV Deutsche Beamtenversicherung AG,
Versicherungs - Nr. 10240509279/1P
Betreuung durch BDK - Betreuungsdienst GmbH
(Beitrag im Mitgliedsbeitrag enthalten)

Auszug der Versicherungsleistungen:
Diese Versicherung bietet allen im aktiven Dienst stehenden Mitgliedern des Versicherungsnehmers (Verband/Gewerkschaft) Versicherungsschutz. Er erstreckt sich nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) auf die gesetzliche Haftpflicht in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen als Beamtinnen/Beamte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst.
Abweichend von Ziffer 7.4 AHB sind Haftpflichtansprüche der versicherten Mitglieder untereinander mitversichert.


Versicherungssummen je Versicherungsfall:

  • Für Personen- und Sachschäden    pauschal 10.000.000 Euro
  • Für Vermögensschäden (AHB)               50.000 Euro
  • Höchstens jedoch das 3-fache pro Versicherungsjahr

Mitversichert gilt:

  • Regresshaftpflichtversicherung für Fahrer und Benutzer fremder, nicht versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge
  • Die Versicherung wird gewährt auf Grund der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) nur für den Fall, dass der versicherte Fahrer aus Anlass von Schadenfällen bei Dienstfahrten von seiner vorgesetzten Behörde aufgrund der maßgebenden Bundes- und Landesgesetze in Anspruch genommen wird.
  • Die Leistungspflicht des Versicherers ist begrenzt auf die Beiträge, die in den für die betreffende Behörde geltenden Richtlinien vorgesehen sind, höchstens jedoch die im Versicherungsschein genannten Summen. Die gesetzliche Haftpflicht für Schäden an den geführten und benutzten Fahrzeugen ist einge-schlossen.
  • Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Bestimmung gelten auch Ketten- und sons-tige Gefechtsfahrzeuge der Bundeswehr, Versicherungssumme: 50.000 Euro, Höchstens jedoch das 3-fache pro Versicherungsjahr
  • Abhandenkommen von beruflichen/dienstlichen Schlüsseln, Code-Cards, Versicherungssumme: 50.000 Euro, Höchstens jedoch das 3-fache pro Versicherungsjahr
  • Personen- und Sachschäden durch das Tragen von Dienstwaffen nach Dienstschluss auf dem Weg von und nach Hause
  • Nicht mitversichert ist das Abhandenkommen von Dienstwaffen
  • Vermögensschadenhaftpflicht

 

Dienstfahrzeugregresshaftpflichtversicherung

Dienstfahrzeugregresshaftpflichtversicherung (optional)*

DBV Versicherung, Vertrag - Nr. 10 3075 95 600 vom 18.4.1969

Der BDK bietet Einschluss in den Rahmenvertrag.
Der Prämieneinzug und die Abführung erfolgt durch die Landesverbände und ist im Mitgliedsbeitrag bereits enthalten.

Die Dienstfahrzeug- und Dienstfahrzeugregress-Haftpflichtversicherung gewährt dem versicherten BDK- Mitglied im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung (AKB) Versicherungsschutz für den Fall, dass die vorgesetzte Behörde aus Anlass eines Schadenfalles beim Lenken von Dienstfahrzeugen aufgrund der einschlägigen Bundes- oder Landesgesetze Haftpflicht- bzw. Regresshaftpflichtansprüche gegen das BDK - Mitglied geltend macht.
In diesem Zusammenhang gelten dienstlich zulässige oder genehmigte Privatfahrten mit Dienstfahrzeugen als Dienstfahrten.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich

 

  • bei gesetzlichen Haftpflichtansprüchen auf Schäden an dem gelenkten Dienstfahrzeug und am sonstigen Bundes- bzw. Landeseigentum,
  • bei Regress-Haftpflichtansprüchen auf Schäden, für die der Bund bzw. das Land einem Dritten Schadenersatz geleistet hat und für die nach den einschlägigen Gesetzen die Möglichkeit der Regressnahme gegeben ist
  • auf die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ansprüche, die gegen das versicherte BDK - Mitglied geltend gemacht werden, auf Schäden, die beim Abschleppen von Fahrzeugen an Dienstfahrzeugen und sonstigem Bundes- oder Landeseigentum entstehen.

 

Der Versicherungsschutze erstreckt sich nicht

 

  • auf die Haftpflicht als Halter des benutzten Fahrzeuges,
  • auf Vermögensschäden, die auf bewußt gesetz- oder vorschriftswidriges Handeln des versicherten BDK-Mitglieds zurückzuführen sind.

 

Vereinshaftpflichtversicherung

Vereinshaftpflichtversicherung

DBV Versicherung, Vertrag - Nr. 102 400 17 960/0 vom 17.09.1992
Betreuung durch BDK - Betreuungsdienst GmbH
(Beitrag im Mitgliedsbeitrag enthalten)

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des BDK als Verein mit allen Mitgliedern.

Unfallversicherung für Dienstreisen im Auftrag des BDK

Unfallversicherung für Dienstreisen im Auftrag des BDK

Mannheimer Versicherungs- AG,
Vers.-Nr. UG 243-3967791-4114486 vom 01.01.2003

Vertragsgegenstand: Versicherung gegen die Folgen von Unfällen von Funktionären des Bundes und der Landesverbände nach Maßgabe des Vertrages.

Leistungsart/Versicherungssummen:

Invaliditätsleistung monatliche Rente 500,00 Euro
Todesfallleistung
30.000,00 Euro
Kurkosten Kostenerstattung bis 2.500,00 Euro
Bergungskosten Kostenerstattung bis 5.000,00 Euro

Unfallanzeigen können in der Bundesgeschäftsstelle bzw. in den Landesgeschäftsstellen abgefordert werden.

erstellt von BDK zuletzt verändert: 02.11.2011 18:50
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