Baden-Württemberg

Verbesserung bei der Teilzeitbeschäftigung von Polizeibeamt:innen

Der BDK BW setzt sich dafür ein, dass das Dienstrecht in Bezug auf die Teilzeitbeschäftigung von Polizeibeamtinnen und -beamten verbessert wird.

Derzeit besteht kein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, ohne dass ein Angehöriger gepflegt wird, Elternzeit vorliegt oder minderjährige Kinder betreut werden. In allen anderen Fällen steht die Bewilligung der Teilzeit im Ermessen der Dienststelle. Mit dem Argument des „allgemeinen Personalmangels“ werden derartige Reduzierungswünsche bei der Polizei zurzeit eher abgelehnt.
Bei einem solchen Reduzierungswunsch, akzeptiert die Person für den gekürzten Beschäftigungsumfang den Verzicht auf Bezüge und den Wegfall der Ruhegehaltsfähigkeit und kann trotzdem keine Teilzeitbeschäftigung beanspruchen. Insbesondere Polizeibeamt:innen, deren Kinder volljährig wurden, müssen ihre Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse auf 100% der Arbeitszeit erhöhen, ohne Rücksicht auf ihre allgemeine Lebenssituation. Unter dem Aspekt Vereinbarkeit Familie und Beruf, Attraktivität des Polizeiberufs, körperliche Erholung usw. sollten solche Teilzeitbeschäftigungswünsche „ohne besondere Voraussetzungen“ möglich sein bzw. ein Anspruch darauf gesetzlich verankert werden.