Baden-Württemberg

Versetzungen innerhalb von drei Monaten

Der BDK BW setzt sich dafür ein, dass bei landesweiten Versetzungen außerhalb des landesweiten Versetzungsverfahrens und innerhalb von Dienststellen und Einrichtungen der Polizei BW die Freigabe der abgebenden Dienststelle grundsätzlich binnen drei Monate erfolgt.

Nicht erst seit den Personalengpässen der letzten Jahre hat es sich eingebürgert, dass abgebende Dienststellen das Personal deutlich länger als drei Monate, manchmal sogar über ein Jahr blockieren und nicht freigeben. Dies sollte die absolute Ausnahme sein und nicht die Regel. Der Gesetzgeber im Land Baden-Württemberg hat an anderer Stelle deutlich gemacht, dass eine drei-Monatsfrist völlig ausreichend ist, um alle Dienstgeschäfte zu beenden oder zu übergeben. So sieht § 31 Absatz 3 LBG BW vor, dass eine Entlassung auf Antrag eines Beamten „aus zwingenden dienstlichen Gründen um längstens drei Monate ab der Antragsstellung hinaus geschoben werden“ kann. Die drei Monate sind zudem üblich beim Wechsel von Personal zwischen Polizei und bspw. der Kommunalverwaltung.