Ermittlerinnen sitzen vor Monitoren mit unkenntlich gemachten Fotografien, die teilweise sexuellen Missbrauch zeigen.
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Kinderpornografie Viel Aufregung um geplante Gesetzesänderung

Stand: 16.01.2024 14:53 Uhr

Der Besitz von Missbrauchsdarstellungen von Kindern soll nicht mehr mit mindestens einem Jahr Haft bestraft werden müssen. Im Netz sorgt das für Aufruhr, Experten halten den Schritt jedoch für überfällig.

Von Pascal Siggelkow, ARD-faktenfinder

"Ampel senkt Kinderporno-Strafen", titelte "BILD.de" am vergangenen Sonntag. Es folgten aufgeregte Reaktionen, vor allem in den sozialen Netzwerken. Der ehemalige Fußballnationalspieler Max Kruse teilte einen Screenshot der Überschrift bei Instagram mit den Worten: "Bei manchen Sachen kann man sich nur an den Kopf fassen."

Auch Ex-"BILD"-Chef Julian Reichelt mischte mit. Er schrieb auf dem Kurzmitteilungsdienst X: "Aufgemerkt, das nächste Projekt der Ampel ist, das Strafmaß für Kinderschänder zu senken." Bundesjustizminister Marco Buschmann werde zum "beliebtesten Politiker in der Kinderporno-Szene". Doch was ist da dran?

Mindeststrafen sollen gesenkt werden

Konkret geht es um eine geplante Änderung des Gesetzes hinsichtlich der Mindeststrafen zur Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte in seiner Gesamtheit (§ 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches).

Bereits Mitte November hatte Buschmann das Gesetz auf den Weg gebracht, das nun vom Kabinett beschlossen werden soll. Momentan liegt die Mindeststrafe beispielsweise für die Verbreitung von Missbrauchsdarstellungen von Kindern bei einem Jahr Freiheitsstrafe. Doch das sorgt nach Angaben von Richtern und Kriminalbeamten zu einer Überlastung, da auch Verfahren, bei denen kein pädokriminelles Motiv vorliegt, nicht einfach eingestellt werden können.

Erst im Jahr 2021 wurde das unter der damaligen Justizministerin Christine Lambrecht beschlossen - als Reaktion auf die Fälle schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie der Produktion und Verbreitung von Missbrauchsdarstellungen von Kindern im nordrhein-westfälischen Lügde.

Unterschied zwischen Vergehen und Verbrechen

Buschmann will die Mindeststrafen von einem Jahr auf sechs Monate (Absatz 1, Satz 1) beziehungsweise auf drei Monate (Absatz 3) verkürzen. Und das hat vor allem einen Grund: den sogenannten Verbrechenstatbestand. Denn alle Straftaten, bei denen eine Mindeststrafe von einem Jahr besteht, zählen juristisch zu den Verbrechen, wie beispielsweise Mord, Totschlag und Vergewaltigung. Im Strafgesetzbuch heißt es dazu: "Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind."

Demgegenüber stehen Vergehen. Diese sind laut Strafgesetzbuch "rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind". Dazu zählen unter anderem Beleidigung, Diebstahl und Hausfriedensbruch.

Der Unterschied zwischen einem Verbrechen und einem Vergehen ist vor allem für Staatsanwälte, Richter und Kriminalbeamte relevant. Denn bei einem Verbrechen können Gerichte ein Verfahren nicht einfach einstellen, wie es bei einem Vergehen der Fall wäre.

Hochstufung führte zu "Häufung von Verfahren"

Die Hochstufung der Mindeststrafe vor drei Jahren hatte nach Aussagen von Dirk Peglow, Vorsitzender des Bundes Deutscher Kriminalbeamter, zur Folge, dass es zu einer Häufung von Verfahren gegen Menschen kam, die offensichtlich nicht aus pädokrimineller Energie gehandelt haben. "Wir mussten uns dadurch viel mit Schulhof-Chatgruppen beschäftigen, in denen Jugendliche diese schrecklichen Bilder teilten."

Zudem sei es auch dazugekommen, dass beispielsweise gegen Eltern ermittelt werden musste, die solche Bilder in den Chatgruppen ihrer Kinder entdeckt hatten und diese dann mit anderen Eltern geteilt hatten, um davor zu warnen. "Und das ist ja nicht der Sinn der Sache", sagt Peglow. "Wir wollen bei der Polizei die ohnehin knappen Ressourcen lieber in der Bekämpfung pädokrimineller Netzwerke oder pädokrimineller Täter einsetzen."

Auch Sebastian Büchner, Pressesprecher der Generalstaatsanwaltschaft Berlin, bemängelt die fehlende Flexibilität bei den Verfahren durch den Verbrechenstatbestand. "Wenn das Ganze wieder als Vergehen eingestuft wird, hat man ein bisschen mehr Spielraum, beispielsweise ein Verfahren gegen Geldauflage einzustellen."

Verfahren gegen Lehrerin in Rheinland-Pfalz

In Rheinland-Pfalz hatte eine Lehrerin die intimen Aufnahmen einer 13-jährigen Schülerin gesichert, das von dem damaligen Freund des Mädchens gegen ihren Willen verbreitet wurde, um die Mutter des Mädchens zu informieren. Die Staatsanwaltschaft Koblenz war wegen des Verbrechenstatbestand verpflichtet, gegen die Lehrerin zu ermitteln und sie anzuklagen, auch wenn die Ermittler davon ausgingen, dass die Lehrerin in besten Absichten gehandelt habe.

Und das kann weitreichende Konsequenzen haben: Wird zum Beispiel ein verbeamteter Lehrer zu der Mindeststrafe einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, sorgt das nach Angaben von Büchner auch gleichzeitig zu einer gesetzmäßigen Entfernung aus dem Beamtendienst.

In Baden-Württemberg wiederum wurde eine Frau nach Angaben der "Süddeutschen Zeitung" angeklagt, weil auf ihrem Smartphone per automatischem Download Missbrauchsdarstellungen von Kindern gespeichert wurde.

Durch die geplante Herabsetzung der Mindeststrafe hätten Ermittler und Richter in solchen Fällen die Möglichkeit, die Verfahren einzustellen oder mildere Strafen zu verhängen. In einer Pressemitteilung des Justizministeriums heißt es dazu: "Die Verhältnismäßigkeit der Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe ist insbesondere dann fraglich, wenn die beschuldigte Person offensichtlich nicht aus pädokrimineller Energie gehandelt hat, sondern um eine weitere Verbreitung oder ein öffentliches Zugänglichmachen eines kinderpornographischen Inhalts zu beenden, zu verhindern oder aufzuklären."

Betroffen seien zudem Fälle, "in denen der Inhalt ungewollt in den Besitz der Empfängerin oder des Empfängers gelangt war oder bei jugendlichen Täterinnen und Tätern, die aus einem für den jugendlichen Entwicklungsstand typischen Antrieb wie Unbedarftheit, Neugier, Abenteuerlust oder Imponierstreben gehandelt haben".

Experten hatten vor Folgen gewarnt

Bereits vor der Verschärfung der Mindeststrafe 2021 hatten unter anderem der Deutsche Richterbund und der Bund Deutscher Kriminalbeamter vor einer Überlastung gewarnt. "Es ist genau das eingetreten, was wir vorhergesehen haben", sagt Peglow. "Die beabsichtigte Absenkung der Mindeststrafe gibt den Strafverfolgungsbehörden künftig die Möglichkeit flexibel sowie tat- und schuldangemessen zu reagieren und Ermittlungsverfahren gegen pädokriminelle Netzwerke wieder mehr zu intensivieren."

Zudem verweisen Experten darauf, dass nicht alle Verschärfungen zurückgenommen werden sollen. Die Herstellung von Darstellungen sexueller Gewalt an Kindern kann weiterhin eine Freiheitsstrafe von bis zu fünfzehn Jahren zur Folge haben, sagt Büchner - als Fall des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern. "Wichtig ist, dass sich die Schwere der verschiedenen Taten auch in der Strafhierarchie abbilden lassen. Und das ist mit der geplanten Änderung der Fall."

Gemeldet wird der Großteil der Fälle von Aufnahmen sexueller Gewalt an Kindern von der US-amerikanischen Nichtregierungsorganisation National Center for Missing and Exploited Children (NCMEC). Von dort erhielt das BKA im Jahr 2022 rund 136.000 Meldungen mit Deutschlandbezug.

Professorin Barbara Kavemann, Unabh. Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs, zum vorgelegten Kommissions-Bericht

tagesschau24, 16.01.2024 14:00 Uhr

Dieses Thema im Programm: Über dieses Thema berichtete die ARD in der Sendung "Panorama am 20. April 2021 um 21:45 Uhr.