Sozialleistungen
Als Selbsthilfeeinrichtung gewährt der Bund Deutscher Kriminalbeamter im Rahmen der Bestimmungen des § 2 Nr. 4 der Bundessatzung Sozialleistungen.Leistungen nach der Sozialordnung können gemäß Bundessatzung nur ordentliche Mitglieder (§ 3) und Hinterbliebenenmitglieder (§ 4 Nr. 3) erhalten.
Die Gewährung von Sozialleistungen erfolgt im Rahmen der Sozialordnung nach pflichtgemäßem Ermessen und vorhandener Haushaltsmittel.
Sozialleistungen sind:
- Unterstützungszahlungen im Todesfall
- Kostenübernahme oder Kostenbeteiligung eines Rechtsstreites gemäß §§ 8 und 9 der Rechtsschutzordnung
- Beihilfen bei unverschuldeter Notlage
- Einschluss in den Versichertenkreis abgeschlossener Gruppenversicherungsverträge
erstellt von BDK
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zuletzt verändert:
30.07.2014 12:21