Harte Drogen sind keine Privatsache: Konsum befeuert den illegalen Drogenhandel – und kann den Führerschein kosten
05.10.2026
Der Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK), Landesverband Hamburg, fordert einen konsequenten Umgang mit Fahrerlaubnisinhaberinnen und Fahrerlaubnisinhabern, bei denen der Konsum harter illegaler Drogen wie Kokain, Crack, Heroin, Amphetamin oder Methamphetamin nachgewiesen wird. Dabei geht es nicht erst um Menschen, die unter Drogeneinfluss am Steuer festgestellt werden. Nach geltendem Fahrerlaubnisrecht kann bereits der nachgewiesene Konsum harter Drogen die Fahreignung ausschließen.
Eine aktuelle Antwort des Hamburger Senats auf eine Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dennis Gladiator - CDU (Drucksache 23/5428) bestätigt diese Rechtslage ausdrücklich. Danach ermöglicht die bestehende Rechtslage bereits die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis bei nachgewiesenem Konsum harter Drogen beziehungsweise von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes – auch ohne Bezug zum Straßenverkehr. Liegt die Nichteignung vor, hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen; ein Ermessen besteht nach Auskunft des Senats nicht.
„Wir müssen nicht warten, bis ein Konsument von Kokain, Heroin oder Amphetamin berauscht hinter dem Steuer sitzt und andere Menschen gefährdet. Wenn der Konsum harter Drogen nachgewiesen ist und damit nach geltendem Recht die Fahreignung fehlt, müssen die vorgesehenen Konsequenzen konsequent gezogen werden. Harte Drogen und Führerschein passen nicht zusammen“, erklärt Jan Reinecke, Landesvorsitzender des BDK Hamburg.
Erkenntnisse über harte Drogen erreichen die Fahrerlaubnisbehörde
Die Antwort des Senats zeigt, dass zwischen Polizei Hamburg, Staatsanwaltschaft und Landesbetrieb Verkehr (LBV) bereits ein standardisiertes Übermittlungsverfahren besteht. Nach Angaben des Senats übermittelt die Polizei Hamburg dem LBV jegliche Berichte über den Konsum oder Besitz harter Drogen. Auch die Staatsanwaltschaft übermittelt entsprechende Erkenntnisse an die Fahrerlaubnisbehörde.
Der BDK Hamburg begrüßt ausdrücklich, dass damit auch Erkenntnisse außerhalb klassischer Verkehrskontrollen fahrerlaubnisrechtlich relevant werden können. Denn Hinweise auf den Konsum harter Drogen können beispielsweise auch im Rahmen allgemeiner Drogenermittlungen bekannt werden.
Die Senatsantwort zeigt allerdings zugleich Grenzen der statistischen Auswertbarkeit auf. So werden unter anderem die Zahl entsprechender Mitteilungen, ihre Herkunft und die zugrunde liegenden Fallkonstellationen nicht in der mit der Anfrage erbetenen Differenzierung statistisch erfasst. Auch eine differenzierte Statistik darüber, wie viele Eignungsüberprüfungen aufgrund entsprechender Drogenerkenntnisse eingeleitet werden und wie diese Verfahren ausgehen, liegt nach der Senatsantwort nicht vor.
Eine nachträgliche Erhebung würde nach Angaben des Senats teilweise die händische Durchsicht sehr großer Datenbestände beziehungsweise mehrerer Tausend Vorgänge erfordern.
Transparenz ja – zusätzliche Bürokratie nein
Der BDK Hamburg fordert vor diesem Hintergrund ausdrücklich keine neue aufwendige Statistik und keine zusätzlichen manuellen Erfassungspflichten bei Polizei und Staatsanwaltschaft.
Vielmehr sollte geprüft werden, ob die beim Landesbetrieb Verkehr im Rahmen der ohnehin stattfindenden Bearbeitung anfallenden Daten künftig mit vertretbarem Aufwand so erfasst oder ausgewertet werden können, dass zumindest eine belastbare Gesamtbetrachtung möglich wird: Wie viele Eignungsüberprüfungen erfolgen aufgrund von Erkenntnissen über den Konsum harter Drogen und in wie vielen Fällen führen diese letztlich zur Entziehung der Fahrerlaubnis oder zu einem Verzicht?
„Wir wollen keine Statistik um der Statistik willen und erst recht keine neue Bürokratie für Kolleginnen und Kollegen bei Polizei, Staatsanwaltschaft oder Fahrerlaubnisbehörde. Aber wenn entsprechende Erkenntnisse beim LBV ohnehin zusammenlaufen und dort bearbeitet werden, sollte geprüft werden, ob sich aus den vorhandenen Daten mit vertretbarem Aufwand eine belastbare Gesamtbilanz erstellen lässt. Wenn dafür künftig eine einfache Anpassung der digitalen Erfassung ausreicht, wäre das aus unserer Sicht sinnvoll“, so Reinecke.
Ausdrücklich geht es dem BDK dabei nicht darum, die ordnungsgemäße Bearbeitung einzelner Vorgänge infrage zu stellen. Die Antwort des Senats macht vielmehr deutlich, dass derzeit eine differenzierte statistische Gesamtbetrachtung der übermittelten Drogenerkenntnisse und der daraus resultierenden fahrerlaubnisrechtlichen Konsequenzen nicht möglich ist.
Wer harte Drogen konsumiert, hat sie in aller Regel zuvor erworben oder besessen
Für den BDK Hamburg geht es jedoch um mehr als das Fahrerlaubnisrecht. Der gewerkschaftliche Berufsverband will auch die gesellschaftliche und strafrechtliche Verantwortung der Käuferinnen und Käufer harter illegaler Drogen stärker in den Mittelpunkt rücken.
Dabei ist rechtlich zu unterscheiden: Der reine Konsum eines Betäubungsmittels ist für sich genommen nach dem Betäubungsmittelgesetz nicht strafbar. Wer beispielsweise Kokain, Heroin oder Amphetamin konsumiert, muss diese Drogen jedoch in aller Regel zuvor erworben, sich auf andere Weise verschafft oder besessen haben. Diese Handlungen sind nach dem Betäubungsmittelgesetz grundsätzlich strafbar.
Gleichzeitig schafft gerade der Erwerb harter illegaler Drogen die Nachfrage für einen hochprofitablen illegalen Drogenmarkt. Am Ende der Lieferkette stehen die Käuferinnen und Käufer – und das von ihnen gezahlte Geld fließt in einen Markt, von dem auch Strukturen der Organisierten Kriminalität profitieren.
„Wir sollten auch strafrechtlich sauber argumentieren: Der reine Konsum harter Drogen ist nicht das eigentliche Drogendelikt. Aber Kokain fällt nicht vom Himmel. Wer Kokain konsumiert, hat es in aller Regel zuvor gekauft, sich anderweitig verschafft oder besessen. Und genau mit diesem Erwerb schafft der Konsument die Nachfrage, von der der illegale Drogenhandel lebt“, erklärt Reinecke.
Der BDK Hamburg warnt insbesondere davor, den Konsum von Kokain als gesellschaftliches Freizeitphänomen zu verharmlosen und dabei auszublenden, welche Strukturen erforderlich sind, damit die Droge überhaupt beim Konsumenten ankommt. Hinter dem illegalen Drogenmarkt stehen internationale Produktions- und Schmuggelwege, organisierte Handelsstrukturen und erhebliche kriminelle Gewinne.
„Wer für sein Gramm Kokain bezahlt, steht am Ende einer langen illegalen Lieferkette. Über Herkunft und Transportwege mag sich der einzelne Käufer keine Gedanken machen – seine Nachfrage und sein Geld sind trotzdem Teil dieses Marktes. Ohne Käufer keine Nachfrage, ohne Nachfrage kein lukrativer Drogenhandel. Wer über Organisierte Kriminalität und die mit dem internationalen Drogenhandel verbundene Gewalt spricht, darf deshalb die Nachfrageseite nicht ausblenden“, so Reinecke.
Fahrerlaubnisrecht und Strafrecht müssen auseinandergehalten werden
Der BDK Hamburg stellt zugleich klar, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht als zusätzliche Bestrafung für den Erwerb oder Besitz illegaler Drogen eingesetzt werden darf. Entscheidend für die fahrerlaubnisrechtliche Bewertung ist die gesetzlich geregelte Fahreignung.
Damit sind zwei unterschiedliche rechtliche Konsequenzen auseinanderzuhalten: Während sich die Strafbarkeit insbesondere aus dem unerlaubten Erwerb, Besitz oder anderen vom Betäubungsmittelgesetz erfassten Handlungen ergeben kann, knüpft das Fahrerlaubnisrecht an die Frage an, ob eine Person zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist.
Der mögliche Verlust der Fahrerlaubnis kann zugleich eine erhebliche präventive Signalwirkung entfalten. Für viele Menschen ist der Führerschein von großer persönlicher und beruflicher Bedeutung. Die konsequente Anwendung des geltenden Fahrerlaubnisrechts macht deshalb unmittelbar deutlich, dass der Konsum harter Drogen weitreichende Konsequenzen haben kann.
„Der Entzug der Fahrerlaubnis ist keine Ersatzstrafe für ein Drogendelikt. Es geht um Gefahrenabwehr und Verkehrssicherheit. Aber natürlich hat eine solche Konsequenz auch eine Signalwirkung. Wer harte Drogen konsumiert, muss wissen: Der Konsum selbst ist zwar nicht strafbar, ihm gehen aber regelmäßig Erwerb oder Besitz voraus – und damit Handlungen, die strafrechtlich relevant sein können. Und wer durch den Konsum harter Drogen seine Fahreignung verliert, riskiert unabhängig von einer konkreten Drogenfahrt auch seine Fahrerlaubnis“, betont Reinecke.
BDK Hamburg: Bestehendes Recht konsequent anwenden und Verantwortung deutlich benennen
Aus Sicht des BDK Hamburg ergeben sich daraus drei zentrale Forderungen:
Erstens: Werden Polizei, Staatsanwaltschaft oder anderen zuständigen Stellen belastbare Erkenntnisse über den Konsum harter Drogen bei Fahrerlaubnisinhaberinnen und Fahrerlaubnisinhabern bekannt, müssen diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen konsequent an die Fahrerlaubnisbehörde gelangen und dort zeitnah fahrerlaubnisrechtlich bewertet werden.
Zweitens: Der Senat sollte prüfen, ob die beim LBV ohnehin anfallenden Daten zu Eignungsüberprüfungen und Fahrerlaubnisentziehungen im Zusammenhang mit harten Drogen mit vertretbarem Aufwand statistisch ausgewertet werden können. Zusätzliche aufwendige manuelle Erfassungspflichten bei Polizei und Staatsanwaltschaft sollten dabei vermieden werden.
Drittens: Die möglichen fahrerlaubnisrechtlichen Folgen des Konsums harter Drogen sollten stärker in die Präventionsarbeit einbezogen werden. Gleichzeitig sollte deutlicher vermittelt werden, dass der Konsum zwar für sich genommen nicht strafbar ist, Erwerb und Besitz harter illegaler Drogen jedoch grundsätzlich strafrechtlich relevant sind und die Nachfrage der Käuferinnen und Käufer den illegalen Drogenhandel wirtschaftlich erst ermöglicht.
„Die Rechtslage ist deutlich und die Informationswege existieren. Deshalb geht es nicht darum, immer neue Regelungen zu schaffen, sondern bestehendes Recht konsequent anzuwenden. Gleichzeitig müssen wir deutlicher über die Verantwortung der Konsumenten sprechen: Harte Drogen sind keine harmlose Privatsache. Wer sie kauft, schafft Nachfrage für den illegalen Drogenhandel und finanziert einen Markt, von dem auch die Organisierte Kriminalität profitiert. Wer sie konsumiert, kann darüber hinaus seine Fahreignung und damit seine Fahrerlaubnis verlieren. Diese Zusammenhänge müssen wir gemeinsam betrachten“, erklärt Jan Reinecke abschließend.