7. Update – amtsangemessene Alimentation: Eindrucksvolle Entscheidungen des VG Schleswig und des BVerfG stärken unsere Position. BDK empfiehlt Anträge auch für 2025
07.12.2025
Und sie bewegt sich doch: Die Landesregierung will sich nun an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts halten und im kommenden Jahr endlich eine spürbare Besoldungsanpassung zur Wiederherstellung einer amtsangemessenen Alimentation auf den Weg bringen, die auch das Jahr 2025 umfassen soll. Der mehr als eindeutige, knapp 180 Seiten umfassende Vorlagebeschluss des VG Schleswig, der nicht unwesentlich durch Klagen von BDK-Mitgliedern auf den Weg gebracht wurde, hatte sie noch nicht zu diesem Schritt bewegen können. Wir berichteten darüber im 6. Update.
Mit dem am 19. November 2025 veröffentlichten Beschluss stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Besoldung unterschiedlicher Besoldungsgruppen für viele Landesbeamtinnen und -beamten in Berlin in den Jahren 2008 - 2020 „weit überwiegend verfassungswidrig“ ist (2 BvL 20/17, 17. September 2025). Dabei entwickelte das Gericht neue Berechnungsgrundlagen, die sich nicht mehr an der Grundsicherung, sondern am allgemeinen Durchschnittseinkommen orientieren. Geboten ist demnach ein Einkommen, dass die jährlich vom statistischen Bundesamt erhobene Prekaritätsschwelle von 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens erreicht (Mindestbesoldung) sowie darauf aufbauend eine Besoldung, die fortlaufend an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards anzupassen ist (Fortschreibungsprüfung).
Leider gab es in dieser Sache bisher keine direkte Verlautbarung von Finanzministerin Schneider an die Landesbeamtinnen und -beamten sowie an die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger. Nicht im jährlichen Weihnachtsschreiben, nicht danach. Dies schafft weder Vertrauen noch Rechtssicherheit, da die Alimentation jede und jeden Einzelnen unmittelbar und individuell betrifft!
Mit der Pressemitteilung der Landesregierung (Link) vom 04.12.2025 wird nun offiziell erklärt, was bereits festzustellen war: Anträge und Widersprüche werden nicht mehr beschieden, die laufenden Verfahren werden bis zur Entscheidung in Karlsruhe unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung ruhend gestellt. Soweit, so gut. Die Landesregierung verspricht zudem, die Besoldungsanpassung den neuen höchstrichterlichen Vorgaben entsprechend im nächsten Jahr ohne das Erfordernis individueller Anträge rückwirkend auch für das Jahr 2025 vornehmen zu wollen. Aus der Presse war hierzu die Prüfung einer linearen Anpassung von 4,5 % zu entnehmen.
Das ist ein Entgegenkommen, aber es bleibt offen, ob die Anpassung tatsächlich zu einer verfassungsgemäßen Alimentation führen wird. Ohne eine unmittelbare, zumindest aber öffentliche Verlautbarung der Landesregierung, dass sie auf eine haushaltsnahe Geltendmachung der Ansprüche auf amtsangemessene Alimentation für das Jahr 2025 verzichtet, trägt jede und jeder Einzelne, der bzw. die keinen entsprechenden Antrag stellt, das Risiko des Untergangs der eigenen Ansprüche, wenn sich später herausstellen sollte, dass die angekündigte Anpassung eben doch nicht zu einer verfassungsgemäßen Alimentation geführt hat.
Der BDK empfiehlt daher bis auf weiteres, bis zum 31.12.2025 Anträge auf amtsangemessene Alimentation für das Jahr 2025 zu stellen:
Folgeanträge können mit der Anlage 1 gestellt werden. Erstanträge mit der Anlage 2. In beiden Fällen ist für das Jahr 2025 unerheblich, ob zuvor jedes Jahr oder überhaupt Anträge gestellt wurden. Ein Kostenrisiko besteht zurzeit nicht.
Uns bleibt jetzt noch, allen eine schöne Advents- und Weihnachtszeit zu wünschen.
BDK bewegt!
Der Landesvorstand
Weiterführender Link zur Berichterstattung des NDR:
#amtsangemessene_Alimentation_ab_2022