Info zum Widerspruch gegen den monatlichen Einzug von 18,90 € für Wahlleistungen

15.11.2017

Der BDK Hessen wird zurzeit sehr oft wegen eines im Umlauf befindlichen Widerspruchsvordrucks gegen den monatlichen Einzug von 18,90 € für die Wahlleistungen angesprochen und um Rat gefragt. Hier alle Infos des BDK Hessen dazu.
Info zum Widerspruch gegen den monatlichen Einzug von 18,90 € für Wahlleistungen

Das Thema Klage gegen die die Beihilfeänderung wurde von allen Gewerkschaften und dem BDK vor zwei Jahren intensiv diskutiert. Alle sind damals einhellig zu dem Entschluss gekommen, nicht dagegen anzugehen. 

 

In Rheinland-Pfalz gab es damals die gleiche Konstellation. Die Landesregierung in RLP hat Wahlleistungen gestrichen. Für 26,00€ Zuzahlung konnte man wie in Hessen (18,90€) diese gestrichenen Wahlleistungen wieder beihilfefähig stellen. Gegen diese Änderung wurde durch alle Instanzen in Rheinland-Pfalz geklagt. Ergebnis: Alle Gerichtsverfahren wurden klar verloren. Die rheinland-pfälzische Landesregierung hatte, wie die hessische Landesregierung auch, die dafür notwendige gesetzliche Ermächtigungsgrundlage im Beamtengesetz geschaffen.

 

Für uns in Hessen ist dies der § 80 HBG, Absatz 5. Dort heißt es:

(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu treffen, insbesondere über die Gewährung von Beihilfen nach Abs. 3 einschließlich der Art und des Umfangs der beihilfefähigen Aufwendungen, des Zusammentreffens mehrerer Beihilfeberechtigungen und der Begrenzung der Beihilfen bei von dritter Seite zustehenden Leistungen, über Selbstbeteiligungen und Eigenanteile, die Gewährung von Beihilfen für Wahlleistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung gegen Zahlung eines monatlichen Beitrags und einer zusätzlichen Eigenbeteiligung bei der Wahlleistung "gesondert berechnete Unterkunft" sowie zu dem Verfahren.

 

Damit besteht auch in Hessen eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für solche Änderungen in der Beihilfeverordnung. Es steht jeder Kollegin und jedem Kollegen frei, solche Anträge zu stellen und sie im eigenen Benehmen weiter zu betreiben. Der BDK Hessen hält dieses Schreiben aber aus den oben genannten Gründen für wenig erfolgreich.

 

Michael Finger

Landesgeschäftsführer

 
diesen Inhalt herunterladen: PDF