Änderung des Disziplinarrechts in Niedersachsen
12.02.2026
Der Bund Deutscher Kriminalbeamter Landesverband Niedersachsen (BDK) betrachtet den Entwurf der Landesregierung zur Änderung des Niedersächsischen Disziplinarrechts mit großer Sorge. Zwar wird das Ziel geteilt, Integrität und Verfassungstreue im öffentlichen Dienst zu sichern, doch sind die geplanten Regelungen nicht ausgewogen, rechtlich problematisch und geeignet, das Vertrauen innerhalb der Polizei zu beschädigen.
Aktuell verschärft wird diese Problematik durch die öffentliche Diskussion um amtsärztliche Begutachtungen von Tattoos bei Polizeibeamtinnen und -beamten. Die Möglichkeit, bei einem bloßen Verdacht auf verfassungsfeindliche Gesinnung körperliche Untersuchungen anzuordnen, stellt einen tiefgreifenden Eingriff in Persönlichkeitsrechte dar und verstärkt den Eindruck eines pauschalen Misstrauens gegenüber der Beamtenschaft.
Besonders kritisch sieht der BDK das Vorhaben, schwerwiegende Disziplinarmaßnahmen künftig durch behördliche Disziplinarverfügungen zu treffen. Dies betrifft unter anderem:
- Entfernung aus dem Dienst
- Aberkennung des Ruhegehalts
- Zurückstufungen
Damit würde die bisherige richterliche Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren entfallen. Die Exekutive würde faktisch selbst über existenzielle Maßnahmen entscheiden – eine Entwicklung, die die Gewaltenteilung schwächt und den Rechtsschutz der Betroffenen erheblich einschränkt. Eine spätere gerichtliche Überprüfung reicht nicht aus, wenn einschneidende Maßnahmen bereits vollzogen sind.
Zudem besteht die Gefahr, dass Disziplinarverfahren künftig präventiv und beschleunigt geführt werden, etwa bei Fragen der Verfassungstreue oder durch Einbindung des Verfassungsschutzes. Geschwindigkeit darf jedoch nicht zulasten von Sorgfalt, Transparenz und rechtsstaatlicher Fairness gehen. Sanktionen vor Abschluss einer belastbaren Tatsachenermittlung widersprechen grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzipien.
Die Polizei ist auf das Vertrauen ihrer Mitarbeitenden in ein faires Dienst- und Disziplinarrecht angewiesen. Eine Verlagerung von Entscheidungsbefugnissen auf die möglicherweise politischer Einflussnahme ausgesetzte Verwaltung sowie weitreichende Kontrollinstrumente – etwa im Zusammenhang mit Tattoo-Begutachtungen – gefährden Motivation, Dienstklima und Loyalität gegenüber dem Dienstherrn.
Aus Sicht des BDK besteht kein überzeugender Bedarf für eine grundlegende Verschärfung des Disziplinarrechts. Die bestehenden Instrumente funktionieren sehr gut und sind ausreichend, um konsequent gegen tatsächliche Pflichtverletzungen und Extremismus vorzugehen.
Der BDK fordert daher:
- Erhalt richterlicher Kontrolle bei schweren Disziplinarmaßnahmen
- transparente, faire und rechtsstaatliche Verfahren
- Schutz der Persönlichkeitsrechte der Beamtinnen und Beamten
- sachliche, öffentlich nachvollziehbare Debatte, bevor tiefgreifende gesetzliche Änderungen beschlossen werden
Ein starkes Disziplinarrecht darf nicht auf Misstrauen und beeinflussbarem Verwaltungshandeln gründen, sondern muss rechtsstaatliche Garantien wahren – denn Integrität entsteht durch Fairness, nicht durch Vorverurteilung!
Stefan Franz
Stellv. Landesvorsitzender
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