Altersgrenze – Privilegierung nach §109 Abs. 2 NBG

11.08.2021

Die Privilegierung, also die Reduzierung der Altersgrenze von 62 Jahren um ein Jahr, trägt den besonderen Belastungen in einzelnen Bereichen unserer Organisation Rechnung, aber es besteht Optimierungsbedarf.
Altersgrenze – Privilegierung nach §109 Abs. 2 NBG

 

Eine Reduzierung der Altersgrenze wird erreicht, wenn mindestens 25 Jahre Wechselschichtdienst geleistet wurde, eine Verwendung in den Spezialeinheiten oder bei der Polizeihubschrauberstaffel erfolgte bzw. die/der Betroffene „in ähnlich belastender Weise im kriminalpolizeilichen Ermittlungsbereich“ tätig gewesen ist.

Der grundlegende Erlass von 2006 ist seit 2013 ausgelaufen, findet aber dennoch weiter Anwendung. So erfolgt eine restriktive Auslegung der besonders belastenden Tätigkeiten: Nur wenn eine „hauptamtliche sachbearbeitende Tätigkeit“ im Bereich Todesursachenermittlungen, Sexualdelikte oder zulagenbewährte Verdeckte Ermittlungen wahrgenommen wurde, werden diese Zeiten berücksichtigt. Leitungsfunktionen sind ausdrücklich ausgenommen. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden in vollem Umfang berücksichtigt. Die Prüfung und Anerkennung der geleisteten Dienstzeiten erfolgt durch die Personalstelle der jeweiligen Behörde.

In den zurückliegenden Monaten wurde eine Prüfung dieser besonderen Altersgrenze durch den Landesrechnungshof (LRH) durchgeführt und unter anderem die vierjährige Anzeigepflicht gerügt. Sogar das MI räumt in der o.a. Prüfungsmitteilung ein, „dass durch ein Versäumnis im Rahmen der Anzeigeverpflichtung diese Rechtsfolge insoweit nicht verwirkbar ist.“ Auch die unterschiedliche Auslegung in den einzelnen Behörden hinsichtlich der Anrechnung geleisteter Vordienstzeiten beim BGS oder anderen Dienstherren sowie Zeiten während der Laufbahnausbildung wurden durch den LRH kritisch betrachtet: So informieren einige Behörden ihre Vollzugskräfte proaktiv über die Anzeigepflicht, andere nicht.

Wir fordern eine überfällige Neufassung des Erlasses aus 2006 mit einheitlichen und praktikablen Regelungen, damit es keine unterschiedlichen Auslegungen in den Behörden geben kann. Auch Leitungsfunktionen müssen von der Privilegierung profitieren können. Wer beispielsweise kinderpornografisches Material bewertet, ist psychisch stark belastet – ob in Führungsfunktion oder nicht. Ein proaktives Anschreiben aller Vollzugsbeamtinnen und -beamten muss in allen Behörden gleichermaßen zum Standard werden!

Wir erwarten eine zeitnahe und mitarbeiterfreundliche Umsetzung seitens des MI!


Der Geschäftsführende Landesvorstand

 

 

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