Amtsangemessene Alimentation

29.11.2023

Empfehlung des BDK: Um den Anspruch auf eine amtsangemessene Alimentation auch für das Jahr 2023 zu sichern, sollte bis zum 31.12.2023 ein neuer Antrag gestellt und Widerspruch eingelegt werden!
Michael Schwarzenberger - Pixabay

Der Besoldungsgesetzgeber ist auch im Jahr 2023 der BDK-Forderung auf eine amtsangemessene Anpassung der Beamtenbezüge in Hamburg nicht nachgekommen. Der BDK, Landesverband Hamburg, rät daher allen Mitgliedern, aktiven und im Ruhestand befindlichen Beamten, die schon in der Vergangenheit entsprechende Widersprüche eingelegt und auf eine amtsangemessene Alimentation geklagt haben, ergänzende Widersprüche und Anträge auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation auch für das Jahr 2023 und die Folgejahre einzulegen!

Nach Meinung des BDK ist der Besoldungsgesetzgeber in Hamburg im Jahr 2023 ebenso wenig wie in den vergangenen Jahren seinen mit Art. 33 GG vorgegebenen und durch die Rechtsprechung konkretisierten Vorgaben nachgekommen. Daran ändern auch die Besoldungs- und Versorgungsanpassung ab dem 1. Dezember 2022 um 2,8 % sowie die Einführung einer sogenannten Angleichungszulage in den Jahren 2021 bis 2025 und die Neuregelungen des Hamburgischen Besoldungsstrukturgesetzes auf der Grundlage der Mitteilung des Hamburger Senats an die Bürgerschaft vom 22.08.2023 (HH-Drs. 22/12727) nichts, zumal die Angleichungszulage nur den aktiven Beamten und nicht den Ruhestandsbeamten gewährt wird.

Um die Ansprüche auf eine amtsangemessene Alimentation auch für das Jahr 2023 und die Folgejahre zu sichern, stellt der BDK allen Klagenden nachstehende Musterwiderspruchanschreiben - lediglich ergänzend und unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung der bereits bisher gestellten Widersprüche/Anträge - zur Verfügung.

Der Widerspruch/Antrag müsste unter Beachtung des Grundsatzes der sogenannten haushaltsnahen Geltendmachung bis spätestens 31.12.2023 bei der Behörde eingereicht werden.

Sollten die Anträge abgelehnt werden, könnten bei einem nachfolgenden erfolglosen Widerspruchverfahren durch das Personalamt Gebühren erhoben werden (voraussichtlich 100,00 EUR – 150,00 EUR), die selbst getragen werden müssten.

Ferner sollte darauf geachtet werden, dass der fristgerechte Zugang bei der Dienststelle später ordnungsgemäß nachgewiesen werden kann. Für die aktiven Beamtinnen und Beamten hat die Personalabteilung der Polizei (PERS) ein E-Mail-Postfach (für den polizeiinternen Versand: „Pol-PERS-Alimentation“, für den Versand von extern: „PERS-Alimentation@polizei.hamburg.de“) eingerichtet. Ausdrücklich sollte dieses E-Mail-Postfach von den Pensionären NICHT genutzt werden, da PERS eine ordnungsgemäße Behandlung des Antrages beim Personalamt (Zuständigkeit für die Pensionäre) nicht gewährleisten kann.

Für die Pensionäre (auch für die aktiven Beamtinnen und Beamten möglich) gilt die persönliche Übergabe des Schreibens mit Empfangsquittung beim Personalamt, durch Einwurfeinschreiben mit entsprechendem Zustellnachweis durch die Post oder per Einschreiben/Rückschein. Eine einfache E-Mail ans Personalamt reicht nicht aus, da es hier in der Vergangenheit des Öfteren Nachweisprobleme gegeben und die Dienststelle einen rechtzeitigen Zugang in Abrede gestellt hat.

Allen aktiven Beamtinnen und Beamten, die das Postfach von PERS nutzen, ist zu empfehlen, sofern in angemessener Zeit aus welchen Gründen auch immer keine Empfangsbestätigung eingegangen ist, das Antragsschreiben ebenfalls mit persönlicher Abgabe gegen Empfangsquittung oder dem angeführten Einwurfeinschreiben mit entsprechendem Zustellnachweis durch die Post oder per Einschreiben/Rückschein zuzustellen.

Denn zur Wahrung der Rechte ist es erforderlich, dass das Schreiben bis spätestens 31.12.2023 zugestellt wurde.

Antragsmuster und Musterwidersprüche:

BDK-Antragsmuster u. Musterwiderspruch 2023 für aktive Beamtinnen und Beamte

BDK-Antragsmuster u. Musterwiderspruch 2023 für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte

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