Anerkennung von Rufbereitschaftszeiten als Arbeitszeit

21.05.2014

Sachstandserhebung zwecks Procedereklärung
Anerkennung von Rufbereitschaftszeiten als Arbeitszeit

Düsseldorf, 21.05.2014 - Der Bund Deutscher Kriminalbeamter NRW empfiehlt seinen Mitgliedern nach wie vor, aufgrund des bekannten Entscheides des VGH Baden-Württemberg vom 26.06.2013, Az. 4 S 94/12, noch im Jahr 2013 einen Antrag zur Anerkennung von Rufbereitschaftszeiten als Arbeitszeit zu stellen (vgl. Newsletter und BDK-Aktuell vom 16.12.2013 und 13.03.2014 sowie Homepage des BDK-NRW).

In einem in der vergangenen Woche mit dem stellvertretenden Polizeiabteilungsleiter, Herrn LMR Uwe Reichel-Offermann, sowie Herrn MR Björn Baumeister aus dem Referat 403 geführten ausführlichen Gespräch beleuchteten der Landesvorsitzende, Sebastian Fiedler, sowie Kay Wegermann zunächst den status quo der NRW-weit gestellten Anträge, um sodann in die Klärung der weiteren Verfahrensabläufe einzusteigen.

Hierbei wurde seitens des BDK  deutlich gemacht, dass die Kreispolizeibehörden sich mit einer Bescheidung der vielfältigen Anträge sehr schwer tun und diese offenkundig scheuen, um die “tickende Zeitbombe“ nicht zu zünden. Bis auf eine einzige KPB, die im Übrigen irrtümlich das für die vorliegenden Antragsinhalte nicht mehr vorgesehene Vorverfahren gemäß § 68 (1) S. 1 VwGO (Widerspruch gegen Verwaltungsakte) einleitete, lagen keinerlei Erkenntnisse zu Antragsbescheiden vor. Auch sind weder dem MIK noch dem BDK belastbare Daten zur Antragszahl sowie den unterschiedlichen Antragsgründen bekannt.

Es wurde daher einvernehmlich vereinbart und durch das MIK begrüßt, dass der BDK NRW diese fehlenden Sachstände (Antragsquantität & -begründungen bezogen auf behördenspezifische Verfügungen und Dienstanweisungen zu Bereitschaftsregelungen) zunächst kurzfristig in den Polizeibehörden erhebt.

In einem nächsten, gemeinsamen Schritt ist dann seitens der MIK- und BDK-Vertreter zeitnah geplant, die erhobenen Fallkonstellationen weitestmöglich zusammen zu fassen, um dem unveränderten BDK-Entschluss der Musterklageführung den Weg zu bereiten, ohne die Verwaltungsgerichte mit einer Klagewelle zu überfluten. In den Fällen beidseitig akzeptabler Bündelungen von Bereitschaftstatbeständen avisierten die Vertreter der Polizeiabteilung für die jeweils subsumierbaren Verfahren die zukünftige Ruhendstellung der Verfahren unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung seitens des Landesarbeitgebers sowie die Klagefristeinhaltung.

null BDK-NRW-Musterantrag-NRW_Bereitschaftszeit-gleich-Arbeitszeit.doc — Microsoft Word Document, 35Kb