Anerkennung von Rufbereitschaftszeiten als Arbeitszeit - MIK NRW entscheidet, sich nicht zu entscheiden

13.03.2014

Der Bund Deutscher Kriminalbeamter NRW hatte seinen Mitgliedern empfohlen, aufgrund des bekannten Entscheides des VGH Baden-Württemberg vom 26.06.2013, Az. 4 S 94/12, noch im Jahr 2013 einen Antrag zur Anerkennung von Rufbereitschaftszeiten als Arbeitszeit zu stellen (vgl. Newsletter und BDK-Aktuell vom 16.12.2013)
Anerkennung von Rufbereitschaftszeiten als Arbeitszeit - MIK NRW entscheidet, sich nicht zu entscheiden

Aufgrund breitflächig eingereichter Anträge betroffener Kolleginnen und Kollegen gab das Ministerium für Inneres und Kommunales nunmehr ohne bekannt gewordene Rücksprachen mit Personalrat oder Gewerkschaften am 11.03.2014 kommentarlos einen Erlass vom 26.02.2014 (Az. 403 – 42.02.04) in die Behörden, worin unter auszugsweiser Zitierung der VGH-Begründungen lapidar festgestellt wird, dass die eingereichten Anträge unter Verweis auf § 4 AZVOPol NRW grundsätzlich abzulehnen seien. So weit – so gut … oder auch so schlecht, wenn sich daran nicht der im Konjunktiv formulierte Nachsatz anschlösse, dass dieser Ablehnung durch die Behörden durchzuführende Einzelfallprüfungen vorausgehen sollten, die im Falle einer Positivbewertung bzgl. der VGH-Kriterien dann dem MIK zu berichten sind.

Statt sich den Zwecken der EU-Schutzrichtlinien und den deutlichen Forderungen des VGH-Entscheides aus Gründen der Fürsorgepflicht in Form einer entsprechenden AZVOPol-Novellierung allgemein anzunehmen, überlässt das Ministerium erneut den einzelnen Behörden die Einzelfallprüfung. Da diese Prüfungen einen rückwirkenden Zeitraum von bis zu vier Jahren ab 2010 zu umfassen haben, wird durch die Erlassvorgabe vielfältig ohne Not ein enormes Personal- und Zeitkontingent in den betroffenen Direktionen der jeweiligen Behörden gebunden.

Unabhängig dieses Prozedere ist der BDK NRW fest entschlossen, die zu erwartenden Ablehnungsbescheide mittels Musterverfahren zu beklagen und parallel durch politische Gespräche den Weg für eine Ruhendstellung der übrigen Verfahren unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung seitens des Landesarbeitgebers zu bereiten.

 

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