Anpassung der Alimentierung in Sachsen-Anhalt

25.11.2021

Der Gesetzentwurf "Alimentierung von Beamten Familienzuschlag mit Kind" ist nach langem Warten beschlossen und wird somit in Kraft gesetzt. Damit wird der besonderen Belastungen und den Herausforderungen im Berufsleben als Polizeibeamt:innen ein stückweit familienpolitischen Anerkennung gezollt. Endlich!
Bruno Glätsch - Pixabay

Grundlegend entspricht diese Anpassung der Alimentierung dem Grundgedanken unserer gewerkschaftspolitischen Forderung nach -Vereinbarkeit von Beruf und Familie-. Sie stellt heraus wie wichtig es ist auf Landes- und Bundesebene stetig als Berufsverband sich für die Interessen aller Kollegen stark zu machen.

Dies werden wir auch weiterhin mit dem nötigen Druck für euch tun.

Somit kann eine Forderung des BDK als erfolgt verbucht werden. Das Land Sachsen-Anhalt orientiert sich dabei einer zuvor geführten Klage vor dem Oberverwaltungsgericht (Az.: 3A 1058/15). In dem Urteil wird die gesetzlich vorgesehene Alimentation für -zu niedrig bemessen- angesehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Revision (Az.: 2 C 28.17) diesbezüglich noch nicht abschließend entschieden, somit kann nicht gesagt werden ob die Vollstreckungsanordnung (Az.: 2 BvL 26/91) auch fortgesetzt gültig ist.

 

Was bedeutet das?

Dem Gesetzestext nach werden für die Jahre 2015 bis 2020 für das unterhaltspflichtige 1 und das 2 Kind- im Familienzuschlag der Stufe 2 (nach unserer Lesart- Widerspruchsfrei) Nachzahlungen erfolgen. Diese Zahlungen sollen bereits im Januar 2022 mit der Besoldungsvergütung ausgezahlt werden.

Für die Zahlung des angepassten Zuschlages im Familienzuschlag ab dem 3. Kind und mehr bedarf es eines Widerspruchs für das jeweilige Jahr (also rückwirkend 2020 bis 2015).

Dem Gesetzesinhalt folgend soll in diesem Zusammenhang für das Jahr 2021 kein Widerspruch erforderlich sein.

Das wird seitens des BDK kritisch betrachtet und wir verweisen darauf, dass aus reiner "Absicherungshaltung" ein Widerspruch bis zum 31.12.2021 für alle Beamt:innen empfehlenswert ist.

Für die Jahrgänge vor 2015 bedurfte es eines gesonderten Widerspruchs, nur in dem Fall wird auch für den Zeitraum bis 2014, nach unserer Kenntnis konkret 2008 bis 2014, eine Nachzahlung erfolgen. Inwieweit durch den einzelnen ein Widerspruch zum damaligen Zeitpunkt eingelegt wurde (Wie damals vom BDK empfohlen!) ist im Einzelfall zu prüfen.

 

Kontakt:

René Schackert