Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014: BDK legt Verfassungsbeschwerde ein

17.06.2014

Durch BDK-Mitglieder werden gegen das Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 2013 in drei Fällen Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht geführt.
Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014: BDK legt Verfassungsbeschwerde ein
Foto: Thorben Wenger / pixelio.de

Da zu erwarten steht, dass ein Gang durch den gesamten Instanzenzug bis zum Bundesverwaltungsgericht etliche Jahre in Anspruch nehmen kann, wurden bereits mehrere Versuche unternommen, einen „schnellen“ Rechtsschutz gegen die einhellig von Sachverständigen als verfassungswidrig angesehene Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 zu erreichen. Dies scheiterte jedoch zuletzt beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, das zutreffend darauf verwiesen hat (Beschluss vom 30. Januar 2014, 1 L 1704/13), dass ein besonderes Eilbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht besteht, weil auch ein unangemessen niedrig besoldeter Beamter in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Nunmehr wurde durch ein Mitglied des BDK Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 2013 eingelegt. Das Verfahren wird beim Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1286/14 geführt.

Es bleibt nun abzuwarten, ob das Bundesverfassungsgericht bereit ist, sich wegen der besonderen und grundlegenden Bedeutung der Sache bereits vor Ausschöpfen des ordentlichen Rechtsweges mit der Beamtenbesoldung zu befassen. In § 90 Absatz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz ist vorgesehen, dass dem Bundesverfassungsgericht hier ein Ermessensspielraum zukommt, wenn eine Verfassungsbeschwerde verfassungsrechtliche Fragen aufwirft und diese Fragen allgemeine Bedeutung haben. Nach unserer Auffassung dürfte sich diese aus der großen Zahl der betroffenen Beamten im Land Nordrhein-Westfalen ergeben. Sollte das Gericht diese allgemeine Bedeutung nicht ausreichen lassen, wäre anschließend doch der lange Weg durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu gehen. Dabei ist daran zu erinnern, dass das Bundesverwaltungsgericht gerade kürzlich noch – sozusagen ungefragt und in einem Disziplinarverfahren – auf seine Bedenken gegen die Einhaltung des Alimentationsgrundsatzes durch das Land Nordrhein-Westfalen hingewiesen hatte (Urteil vom 27. Februar 2014, 2 C 1.13).

Darüber hinaus verhandelt aktuell auch der Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen auf Antrag von 92 Landtagsabgeordneten der Oppositionsparteien CDU, FDP und Piraten über das Gesetz der Landesregierung zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge für die Jahre 2013 und 2014.