Antragsfrist für Beihilfe wird verlängert
20.02.2026
Viele Beihilfeberechtigte – nicht nur bei der Kriminalpolizei – kennen den Ärger, wenn man artig Rechnungen gesammelt und dann die Einreichungsfrist verpasst hat.
Der Landesdelegiertentag 2022 hatte auf Antrag eines Mitglieds beschlossen, dass sich der BDK LV Berlin dafür einsetzt, dass die Antragsfrist der Landesbeihilfeverordnung (LBhVO) an die BGB-Verjährungsfrist angepasst wird.
§ 54 Abs. 1 Satz 1 lautete bislang: „Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt wird.“
Dies war eine deutliche Abweichung gegenüber der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB, wie sie auch für den nicht durch die Beihilfe abgedeckten Kostenanteil der privaten Krankenversicherung gilt.
Der Landesvorstand hat sich seit dem LDT-Beschluss beharrlich insbesondere bei der verantwortlichen Senatsverwaltung für Finanzen und nicht zuletzt bei Finanzsenator Evers für eine Änderung stark gemacht – mit Erfolg.
Am 1. März 2026 tritt die Fünfte Verordnung zur Änderung der Landesbeihilfeverordnung in Kraft. § 54 Abs. 1 Satz 1 lautet dann: „Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach Rechnungsdatum beantragt wird.“
LDT-Beschluss umgesetzt. ✓