Ausgleichszahlung (Pension) bei besonderen Altersgrenzen - Neue Rechtsentwicklung bei Anträgen nach § 115 Abs. 3 LBG NRW

05.05.2012

Relativ wenig bekannt, auch unter Polizeibeamten, ist der Umstand, dass jeder Polizeibeamte wenn er bereits mit 62 (statt mit 65, wie andere Beamte) in den Ruhestand tritt, einen Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichszahlung nach § 48 BeamtVG hat. Im Höchstfall, der gleichzeitig auch der Regelfall ist, beträgt diese Zahlung immerhin 4.091 €.
Ausgleichszahlung (Pension) bei besonderen Altersgrenzen - Neue Rechtsentwicklung bei Anträgen nach § 115 Abs. 3 LBG NRW

Nach einem Urteil des VG Gelsenkirchen (Az.: 3 K 3310/09 vom 11.03.2011) sollte diese Zahlung entfallen, wenn der fragliche Beamte einen Antrag nach § 115 Abs. 3 LBG NRW auf Verkürzung der Dienstlebenszeit gestellt hatte (frühestens möglich mit Vollendung des 60. Lebensjahres). Begründung hierfür war, dass der Anspruch nach § 48 BeamtVG nur bei Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze entstehen sollte, bei einem Antrag nach § 48 BeamtVG diese Grenze allerdings nicht erreicht würde. Da § 48 BeamtVG aber nur einen Ausgleich für die gesetzliche Regelung (Ruhestand bereits mit 62 für Polizeibeamte) leisten würde, würde dieser Anspruch nicht entstehen, wenn der Beamte einen Antrag nach § 115 Abs. 3 LBG NRW gestellt hat.

In einer sehr aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgericht Düsseldorf hat nun ein BDK-Mitglied mit BDK-Rechtsschutz ein anderslautendes Urteil erstritten (23 K 5749/11 vom 23. April 2012). Nach dieser gut begründeten Entscheidung ist auch dann, wenn der Polizeibeamte einem Antrag nach § 115 Abs. 3 LBG NRW gestellt hat, der Anspruch nach § 48 BeamtVG gegeben.

Zum einen verweist das VG Düsseldorf auf den Umstand, dass das „Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze“ bei anderer Interpretation nur dann gegeben wäre, wenn der entsprechende Beamte einen Antrag nach § 32 LBG auf Verlängerung der Lebensarbeitszeit gestellt hätte, und dieser Antrag abgelehnt würde. Auf der anderen Seite ist aber auch die Grenze nach § 115 Abs. 3 LBG NRW eine gesetzliche Grenze, die überhaupt erst den Beamten in die Lage versetzt, einen Antrag auf Verkürzung zu stellen.

Allerdings: Das VG Düsseldorf hat in dieser Entscheidung bereits die Berufung zugelassen. Aufgrund des Umstandes, dass es hier für Versorgungskasse um einen nicht unerheblichen Geldbetrag gehen wird, ist damit zu rechnen, dass sich das OVG auch mit diesem Sachverhalt auseinandersetzen wird. Sollte also ein Beamter seine Lebensentscheidung, einen Antrag nach § 115 Abs. 3 LBG NRW zu stellen, von dieser Ausgleichszahlung abhängig machen wollen, sollte er zunächst die weitere Rechtsprechung des OVG abwarten.

(Quelle: Anwaltskanzlei Reuter und Fröse, Düsseldorf)