Auszahlung Corona-Sonderzahlung bis spätestens 31.03.2022

25.02.2022

Der Landtag hat das Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie an Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger vom 7. Februar 2022 beschlossen.
Bruno Glätsch - Pixabay

Ein kurzer Auszug aus dem Gesetz zeigt die Regelungen:

§ 59b Einmalige Sonderzahlung aufgrund der COVID-19-Pandemie
(1) Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie wird Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern eine einmalige Sonderzahlung gewährt. Die Höhe der einmaligen Sonderzahlung beträgt für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sämtlicher Besoldungsgruppen 1 300 Euro und für Anwärterinnen und Anwärter 650 Euro.
(2) Der Anspruch auf einmalige Sonderzahlung nach Absatz 1 entsteht nur, wenn das Dienstverhältnis am 29. November 2021 bestanden hat und ein Anspruch auf Dienstbezüge oder Anwärtergrundbetrag an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 29. November 202 l bestanden hat.

Artikel 2 .....Eine gewährte Leistung, die nach § 3 Nr. l la des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, gilt bis zu einem Betrag von 1 500 Euro nicht als Erwerbseinkommen.

Es ist also davon auszugehen, dass die Zahlung mit den Aprilbezügen erfolgt.

Nach dem Bekanntwerden des Gesetzentwurfes Ende 2021 hatten wir auch eine Beteiligung der Versorgungsempfänger (z.B. anteilig) an der Sonderzahlung eingefordert. Leider erfolglos. Juristisch evtl. so möglich, ethisch und moralisch einmal mehr wieder Ausdruck der Fürsorgepflicht unseres Dienstherrn.

Hanno Schulz
Pressesprecher
hanno.schulz@bdk.de

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