BAG Entscheidung zum Revisionsverfahren zur Eingruppierung im Objektschutz (LAG Berlin Brandenburg vom 14.06.2017)

28.02.2019

Das Bundesarbeitsgericht hat das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg im Anschluss an die heutige Verhandlung aufgrund der Kläger und der vom beklagten Land eingelegten Revisionen aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.
BAG Entscheidung zum Revisionsverfahren zur Eingruppierung im Objektschutz (LAG Berlin Brandenburg vom 14.06.2017)

Wie wir durch die vertretende Rechtsanwalts Kanzlei Prof. Dr. Johannes Weberling informiert wurden, hat des Bundesarbeitsgericht (BAG) in der Angelegenheit Wachpolizist ./. Land Berlin wegen Eingruppierung Bundesarbeitsgericht, Az. 4 AZR 562/17 am Schluss der Sitzung (27.02.2019) wie folgt entschieden (vgl. https://195.243.220.201/tenor.php):

  1. Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Juni 2017 - 20 Sa 640/16 - aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Das Bundesarbeitsgericht hat das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg im Anschluss an die heutige Verhandlung aufgrund der Kläger und der vom beklagten Land eingelegten Revisionen aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

Eine Begründung der Entscheidung liegt hierzu noch nicht vor.

Die Entscheidung über die Zurückverweisung beruht auf dem gesetzlichen Prüfungsmaßstab einer Revision: Bei der Entscheidung über eine Revision trifft das Bundesarbeitsgericht grundsätzlich keine eigenen tatsächlichen Feststellungen, sondern überprüft die Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte ausschließlich im Hinblick darauf, ob sie Rechtsfehler enthalten. Hierbei prüft das Bundesarbeitsgericht, ob die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts eine Rechtsnorm verletzt, weil die Norm nicht oder nicht richtig angewendet wurde und ob die Entscheidung aus anderen Gründen zutreffend ist. Soweit der vom Landesarbeitsgericht festgestellte Sachverhalt eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht zulässt, wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Die Zurückverweisung erfolgt deshalb, weil das zweitinstanzliche Urteil – wie im heutigen Termin deutlich wurde – nicht die notwendigen Feststellungen zum zugrunde liegenden Lebenssachverhalt, geschweige denn sämtliche im Kammertermin vom 7. September 2016 beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingereichten Unterlagen, enthält.

Diese Feststellungen sind nunmehr nachzuholen, womit ggf. auch eine Beweisaufnahme verbunden sein wird. In seiner Entscheidung wird sich das Bundesarbeitsgericht auch zu der Frage verhalten, wie damit umzugehen ist, dass die im Termin vom 7. September 2016 beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingereichte Unterlagen nach Aussage des Bundesarbeitsgerichts nicht mehr in den Gerichtsakten vorhanden ist. Wir werden weiter berichten, wenn aktuelle Informationen vor liegen.

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