BDK begrüßt Entscheidung der Staatsanwaltschaft Düsseldorf, gegen Rockergruppierungen vorzugehen

11.07.2014

Der BDK LV NRW begrüßt die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Düsseldorf, gegen Rockergruppierungen vorzugehen und fordert andere Staatsanwaltschaften auf, die Sachlage in ihrem Zuständigkeitsbereich ebenfalls zu prüfen.
BDK begrüßt Entscheidung der Staatsanwaltschaft Düsseldorf, gegen Rockergruppierungen vorzugehen
Foto: Petra Bork / pixelio.de

Die Möglichkeiten der Selbstdarstellung sind durch ein derartiges Verbot  beeinträchtigt.

Es sind auch in Zukunft weitere gemeinsame Anstrengungen der Polizei und der Staatsanwaltschaften notwendig, um den Rechtsaat weiterhin zu schützen.  

Das OLG Hamburg hat kürzlich entschieden, dass – nach dem Verbot des dortigen HA- Charter Hamburg  die öffentliche Verwendung der beiden “Hells Angels”-Kennzeichen als verboten anzusehen ist, wenn diese Kennzeichen mit einem Ortszusatz versehen sind, der sich auf einen bislang nicht verbotenen Ortsverband (“Charter”) bezieht

Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf hat das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 7. April 2014 ausgewertet und die Rechtslage im Übrigen eingehend geprüft. Dabei ist sie ebenfalls zu der Auffassung gelangt, dass die öffentliche Verwendung dieser Kennzeichen (“Deathhead” und Schriftzug “Hells Angels”) auch dann bereits als verboten anzusehen und unter Strafe gestellt ist, wenn diese mit einem Zusatz verwendet werden, der auf einen bislang nicht verbotenen Ortsverband hinweist.

Links

Pressemitteilung des Hanseatischen Oberlandesgericht: Urteil in Revisionsverfahren wegen des Verstoßes gegen vereinsrechtliches Kennzeichenverbot (1-31/13)

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 1. Strafsenat, Urteil vom 07.04.2014, 1 - 31/13 (Rev), 1 - 31/13 (Rev) - 1 Ss 90/13