BDK empfiehlt Widerspruch gegen Besoldung

23.12.2018

Aktuelle gerichtliche Entscheidungen werfen erneut die Frage auf, ob die Besoldung NRW verfassungswidrig ist. Zur Anspruchswahrung empfiehlt der BDK daher allen Beamtinnen und Beamten, sowie allen Pensionärinnen und Pensionären Widerspruch gegen die Besoldung 2018 einzulegen.
BDK empfiehlt Widerspruch gegen Besoldung

Bereits 2015 hatte das Bundesverfassungsgericht Parameter festgelegt, mit denen geprüft werden kann, ob die Besoldung den Ansprüchen an Artikel 33 Abs.5 Grundgesetz (Amtsangemessene Alimentation) genügt. Nach dieser Entscheidung hat für NRW das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) festgestellt, dass keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung in NRW bestehen.

Zwei jüngere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 30.10.18) bewerten allerdings die Besoldung in einigen Fällen in Niedersachsen als verfassungswidrig. Diese Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts führen zu erneut grundsätzlichen Fragen nach dem absoluten verfassungsrechtlich zulässigen Minimum der Besoldung. Dies war 2015 nicht geklärt worden. Zwischenzeitlich muss sich das BVerfG mit der Frage auseinandersetzen, ob Teile der Berliner Besoldung verfassungsgemäß sind. In Vorlagen aus bisher fünf weiteren Ländern an das BVerfG sind gleiche Grundsatzfragen betroffen.

Auch in NRW sind noch Verfahren vor dem OVG anhängig. Es ist nicht auszuschließen, dass das OVG zu einer anderen Bewertung der Besoldung als bisher kommt.

Dabei war der BDK NRW die einzige (Polizei-)Gewerkschaft, die die Besoldung seit Jahren für verfassungswidrig hält und gerichtlich dagegen vorgeht. Die gewerkschaftlichen Dachverbände einschließlich der beiden anderen Polizeigewerkschaften haben der aktuellen Besoldungshöhe mehrfach mit Unterschrift zugestimmt und schriftlich erklärt, ihren Mitgliedern für gerichtliche Überprüfungen keinen Rechtsschutz zu gewähren. 


Um mögliche Ansprüche zu wahren, empfiehlt der BDK noch vor dem 31.12.2018 Widerspruch gegen ihre Besoldung beim Landesamt für Besoldung und Versorgung einzulegen bzw. einen Antrag auf amtsangemessene Alimentation zu stellen. Ein Musterantrag ist als Download vorhanden.

Das Finanzministerium hat bislang keine Gleichstellungszusage abgegeben. Aus diesem Grund müssen Ansprüche von Berechtigten selbst geltend gemacht werden und zwar im jeweiligen Haushaltsjahr. Deshalb ist es erforderlich, dass Anträge/Widersprüche für das Haushaltsjahr 2018 bis spätestens zum 31.12.2018 beim LBV eingegangen sind. Der BDK empfiehlt daher, den Antrag an das LBV per Fax zu übersenden.

 

Muster Widerspruch