BDK-Musterklage erzielt wichtigen Etappensieg
28.06.2026
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Beschluss vom 7. Mai 2026 (BVerwG 2 B 5.26) ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg vom 13. November 2025 aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das OVG zurückverwiesen.
Im Mittelpunkt des Verfahrens steht die Frage, ob die Besoldung einer Berliner Beamtin, zuletzt in der Besoldungsgruppe A 5, in den Jahren 2020 bis 2022 verfassungswidrig zu niedrig bemessen war. Die Klägerin hatte bereits in den Jahren 2016 und 2018 die Verfassungswidrigkeit ihrer Besoldung gerügt und entsprechende Rechtsmittel eingelegt. Die Vorinstanzen hatten die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe ihre Ansprüche für die Jahre 2020 bis 2022 nicht erneut geltend gemacht. Das OVG war der Auffassung, dass das Berliner Besoldungsanpassungsgesetz 2019/2020 eine wesentliche Änderung der Rechtslage darstelle und deshalb eine neue Rüge erforderlich gewesen sei. Dieser Feststellung ist das Bundesverwaltungsgericht nun deutlich entgegengetreten. Zwar ließ das Gericht die Revision nicht wegen grundsätzlicher Rechtsfragen zu, stellte jedoch erhebliche Verfahrensfehler des OVG fest.
Insbesondere beanstandete das BVerwG, dass das OVG keine vergleichende Analyse der Besoldungsanpassungsgesetze vorgenommen hatte, um die behauptete „Zäsurwirkung“ des Berliner Besoldungsanpassungsgesetzes 2019/2020 nachvollziehbar zu begründen. Zudem habe das Gericht eine für die Beamtinnen und Beamten relevante Personalinformation aus dem Jahr 2018 nicht ausreichend berücksichtigt. Darin war ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass eine zukunftsgerichtete Geltendmachung von Ansprüchen auf amtsangemessene Alimentation zulässig sei.
Darüber hinaus stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das OVG einen wesentlichen Umstand bei seiner Entscheidung außer Acht gelassen hatte: Bereits vor den streitgegenständlichen Jahren war ein Klageverfahren mit einem ausdrücklich in die Zukunft gerichteten Antrag anhängig. Dieser Aspekt hätte nach Auffassung des BVerwG zwingend in die rechtliche Bewertung einbezogen werden müssen.
Mit seiner Entscheidung stärkt das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsposition zahlreicher Berliner Beamtinnen und Beamter, die ihre Ansprüche auf amtsangemessene Alimentation bereits in der Vergangenheit geltend gemacht haben. Zugleich eröffnet die Zurückverweisung die Möglichkeit, die materielle Frage einer verfassungswidrigen Unteralimentation für die Jahre 2021 und 2022 nun umfassend gerichtlich prüfen zu lassen.
Der BDK Landesverband Berlin bewertet die Entscheidung als weiteren wichtigen Etappensieg im langjährigen Kampf um eine verfassungsgemäße Besoldung der Berliner Beamtinnen und Beamten. Aufgrund ihrer grundsätzlichen Bedeutung könnte die Sache erneut zu einem Musterverfahren für die Berliner A-Besoldung nach dem Jahr 2020 werden.
Auch besteht die Möglichkeit weiterer gerichtlicher Verfahren für die Besoldungsjahre 2023 und 2024. Für die Klägerin wurde bereits Ende 2023 vorsorglich ein zukunftsgerichteter Widerspruch gegen die laufende Besoldung eingelegt, der bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand im Juli 2024 Wirkung entfalten dürfte.
Der BDK Landesverband Berlin wird die weitere Entwicklung des Verfahrens zu der von ihm finanzierten Klage eng begleiten und sich weiterhin konsequent für die Durchsetzung einer verfassungsgemäßen Alimentation der Berliner Beamtinnen und Beamten einsetzen.
hier abrufbar: Beschluss BVerwG 2 B 5.26
Kriminalpolizei - Beamte - Besoldung - Berlin