BDK zur Berichterstattung in der RHEINPFALZ vom 01.04.2023 "Wie in einer Pizzeria in Palermo City“

13.04.2023

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Mit der o. g. Überschrift titelte die RHEINPFALZ einen Beitrag, in dem es um ein mögliches strafrechtlich und/oder disziplinarrechtliches relevantes Verhalten eines namentlich benannten GPR-Vorsitzenden des PP Westpfalz geht. Gemäß Darstellung der GdP handelt es sich um ein GdP-Mitglied, das 2021 zum Vorsitzenden des GPR des PP Westpfalz gewählt wurde.

Zum Inhalt dieser Vorwürfe wird der BDK keine Position beziehen. Das ausgesprochene Amtsverbot wird nunmehr rechtlich überprüft. Der BDK hat großes Vertrauen in die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die mit diesem Fall befasst ist.

Zur Art und Weise der Äußerungen über die RHEINPFALZ nimmt der BDK wie folgt Stellung: 

Nach Berichtslage hat eine Vertrauensperson eine Information zu einem illegalen Waffenkauf an die Polizei weitergegeben, die der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Bewertung eines Anfangsverdachts vorgelegt wurde. Dies entspricht rechtsstaatlicher Praxis. Auf Grundlage der vorliegenden Informationen erließ ein Gericht einen Durchsuchungsbeschluss. Nach Durchführung der Durchsuchungsmaßnahme hat sich der Verdacht nicht weiter erhärten lassen, weil die Waffe nicht gefunden wurde. 

Ob damit die ursprüngliche Verdachtslage gänzlich ausgeräumt ist bzw. ein sogenannter Restverdacht bestehen bleibt, vermag der BDK nicht einzuschätzen. Vergleichbare Verfahren werden üblicherweise nicht unbedingt wegen "erwiesener Unschuld" eingestellt.       

Sofern die Verdachtslage in solchen Fällen nicht ausgeräumt werden kann, bleibt sogar ein Restverdacht, der z. B. die Anlage zur kriminalpolizeilichen Sammlung (KPS) grundsätzlich rechtfertigt.

Die beschriebenen Vorgehensweise hat mit der Tatsache, ob jemand Polizeibeamter ist oder auch nicht, nichts zu tun. Dass die Berichterstattung der Rheinpfalz die Vorgehensweise mit der Freundschaft zum Polizeipräsidenten des PP Westpfalz in Verbindung bringt, zeugt von einer falschen Sicht. Ein enges persönliches Verhältnis zu Behördenverantwortlichen darf gerade nicht zu einer rechtlichen Besserstellung der Betroffenen führen. Dies wäre Vetternwirtschaft.

Der Polizeipräsident kann es weder bedauern noch sich entschuldigen, weil er den Verdacht in dem Ermittlungsverfahren erst gar nicht zu bewerten hat. Man stelle sich die Reaktionen vor, ein Behördenleiter versuche einen solchen Verdacht „unter den Teppich zu kehren“, gerade weil er mit jemandem befreundet ist. Auch für Personalratsmitglieder gelten die gleichen Regeln wie für jeden anderen Mitarbeiter.