Beförderungssituation A12/13 beim PP Trier - Update Nr. 2

31.10.2016

Der BDK-Bezirksverband Trier thematisierte bereits mehrfach, dass sich die Beförderungssituation der Kriminalpolizei, speziell in den Funktionsbereichen A 12/A 13, mehr als unbefriedigend darstellt.
Beförderungssituation A12/13 beim PP Trier - Update Nr. 2

Im direkten Vergleich mit anderen Polizeipräsidien (s. Kl. Anfrage der CDU Nr. 4004) wird deutlich, dass das PP Trier für derartige Beförderungen die längsten Wartezeiten aufweist. Zwar lassen die im Rahmen der Topfwirtschaft verwalteten Stellen eine absolute Gleichbehandlung im Land nicht zu, ein massives Ungleichgewicht darf aber nicht entstehen!

In diesem Jahr wurde die Klage eines Kollegen der Schutzpolizei in ähnlicher Sache vor dem Verwaltungsgericht Trier verhandelt. Diese Klage hatte zwar im Ergebnis keinen Erfolg, dennoch traf das Gericht zur Beförderungspraxis in Trier eindeutige Aussagen:

 Zitat:

Unter Zugrundelegung der dem Gericht vorliegenden Übersicht über die Anzahl und die Besetzung der nach A 13 bewerteten Dienstposten der Schutz- und Kriminalpolizei beim PP Trier bestehen grundsätzliche Bedenken an der  Gewährleistung des Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung im vorgenannten Sinn“.

Das Gericht rügt in diesem Kontext eindeutig die unverhältnismäßig langen Wartezeiten. Obwohl deren Berechnung vom Gericht anders erfolgte, bestätigte das Urteil den vom BDK beschriebenen Zustand.

Unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (BuVerw 2 c 51.13) führt das Gericht aus, dass die bei der rheinland-pfälzischen Polizeiverwaltung praktizierte Topfwirtschaft und die damit verbundenen Wartezeiten auf Beförderungen grundsätzlich nicht zu beanstanden seien. Dies könne jedoch nur dann mit dem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung (Art. 33 GG) in Einklang stehen, wenn Betroffenen eine zumutbare und realistische Möglichkeit eröffnet wird, das dem Dienstposten entsprechende Amt zu erwerben.

Diese Aussage wirft natürlich die Frage auf was unter einer „zumutbaren und realistischen Möglichkeit“ zu verstehen ist.

Was – aus Sicht des BDK – nicht mehr als zumutbar und realistisch betrachtet werden kann sind Fälle, in denen erfahrene Kriminalbeamtinnen und -beamte Funktionen übernehmen und nach Jahren immer noch nicht wissen, ob sie vor Erreichen des Pensionsalters die ihnen zustehende Beförderung noch erhalten.

Eine derartige Beförderungspraxis nimmt engagierten Kolleginnen und  Kollegen die Motivation Verantwortung zu übernehmen.

Nach unserem Kenntnisstand befasst sich das Ministerium aktuell mit der vorliegenden Problematik, die nicht nur das PP Trier, sondern auch das PP Westpfalz betrifft.

Es gilt der Ungleichbehandlung entgegenzuwirken und zeitnah Abhilfe zu schaffen!

Aufgrund der dargestellten Situation und des vorliegenden Urteils muss damit gerechnet werden, dass es zu weiteren Klagen kommen wird, falls an der bisherigen Beförderungspraxis festgehalten wird.

 

Leitsätze der Rechtsprechung hierzu:

Verwaltungsgericht Trier – 1 K 545/16TR:

Die dauerhafte Trennung von Amt und Funktion ist mit dem Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung nicht vereinbar.

BVerwG 2 C 23.03:

Für die Besetzung von Beförderungsämtern einer Laufbahn gilt ausschließlich der Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG.

Es verstößt gegen Art. 33 Abs. 2 GG, Beförderungsmöglichkeiten innerhalb einer Laufbahn von einer Mindestverweildauer von mehr als 10 Jahren in dem bisherigen Amt oder von einem Mindestdienstalter abhängig zu machen.

BVerwG 2 C 12.14:

Wartezeiten für die Vergabe eines Beförderungsamts stehen nur dann in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG, wenn sie der Feststellung der praktischen Bewährung des Bewerbers im bisherigen Statusamt dienen. Sie dürfen jedenfalls nicht länger sein als der für eine Regelbeurteilung vorgesehene Zeitraum.

Der Bezirksvorstand