Besoldungsanpassung zum 01.01.2014 auszahlen - Bundesverwaltungsgericht legt sich fest

03.03.2014

In einer aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2014 (BVerwG 2C 1.13) stellt das höchste deutsche Verwaltungsgericht im Rahmen der Entscheidung zum Streikrecht für Beamte fest: Für die Übergangszeit bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung verbleibt es bei der Geltung des verfassungsunmittelbaren Streikverbots. Hierfür ....... ....... Die Besoldungsgesetzgeber im Bund und in den Ländern sind verfassungsrechtlich gehindert, die Beamtenbesoldung von der Einkommensentwicklung, die in den Tarifabschlüssen zum Ausdruck kommt, abzukoppeln.
Besoldungsanpassung zum 01.01.2014 auszahlen - Bundesverwaltungsgericht legt sich fest
Bild: (c) Astrid M / Aboutpixel.de

In einer aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2014 (BVerwG 2C 1.13) stellt das höchste deutsche Verwaltungsgericht im Rahmen der Entscheidung zum Streikrecht für Beamte fest:

Für die Übergangszeit bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung verbleibt es bei der Geltung des verfassungsunmittelbaren Streikverbots. Hierfür ist von Bedeutung, dass den Tarifabschlüssen für die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes aufgrund des Alimentationsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 5 GG maßgebende Bedeutung für die Beamtenbesoldung zukommt. Die Besoldungsgesetzgeber im Bund und in den Ländern sind verfassungsrechtlich gehindert, die Beamtenbesoldung von der Einkommensentwicklung, die in den Tarifabschlüssen zum Ausdruck kommt, abzukoppeln.
 
Der BDK hat für seine Mitglieder ein Musterschreiben für die jeweils zuständige Oberfinanzdirektion (OfD LBV)  entwickelt, was durch die Mitglieder via Mail an:
 
<mailto:lv.nds@bdk.de>

angefordert werden kann.

Der BDK fordert die neue Landesregierung auf, dem höchsten deutschen Verwaltungsgericht und seiner konsequenten und gerechten Rechtsentscheidung nun die notwendigen Taten folgen zu lassen. Die Attraktivität des öffentlichen Dienstes, nicht nur die der Hauptverwaltungsbeamten (Oberbürgermeister und Landräte - der BDK
berichtete) darf nicht weiter im Vergleich zu anderen
Arbeitgebern leiden.
 
BDK - wir handeln, wo andere schweigen!

Der geschäftsführende Landesvorstand

BVerwG 2 C 1.13

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