Beurteilungsverfahren 2014 - Quotierung und landesweite Stellenbesetzungen

14.03.2014

Das Herunterbrechen der Quotierung von Spitzenbeurteilungen auf Direktions- oder gar Inspektionsebene ist zwar grundsätzlich unzulässig, da dies eindeutig der rechtlichen Lage widerspricht, dem Anspruch der Bestenauslese im Rahmen des landesweiten Stellenbeset-zungsverfahrens für A12/A13 in keiner Weise gerecht wird und letztlich zu erheblichen Benachteiligungen der Betroffenen führt.
Beurteilungsverfahren 2014 - Quotierung und landesweite Stellenbesetzungen

Offenbar ist es jedoch in einigen Behörden gelebte Praxis, die 10%-Quotierung der Beurteilungen mit dem Prädikat „5“ und die 20%-ige mit dem Prädikat „4“ entgegen vorhandener Eignungen, Leistungen und Befähigungen nahezu ausschließlich mit der Begründung fehlender Beförderungsmöglichkeiten, zum Beispiel auf Grund so genannter „Fehlsitzer“, gerade nicht auf die Direktionen, oder gar nachrangige Organisationsebenen, zu verteilen. Aber auch genau dieses Prozedere, welches im Umkehrschluss eine Höherquotierung zu Gunsten nicht betroffener Direktionen bedingt, ist unzulässig, da es den durch Legislative und Judikative entwickelten Beurteilungsgrundsätzen völlig zuwiderläuft. Im Rahmen einer objektiven Auswahl kann es nur zu einer gleichmäßigen Verteilung der 30% zu vergebender Spitzenbeurteilungen auf alle Direktionen kommen, da in den Behörden eine ausgewogene Verteilung unterschiedlich geeigneter, befähigter und leistungsorientierter Beamtinnen und Beamten unterstellt werden muss.

Und allein die Begründung mit derzeit mangelnden Beförderungsmöglichkeiten ist schlichtweg zu kurzfristig gedacht. Immerhin beginnt innerhalb der nächsten drei Jahre eine „Pensionswelle“, die wieder mehr Beförderungsmöglichkeiten gerade in den Direktionen K und V nach sich ziehen wird, wobei Auswahl- und Beförderungsentscheidungen gerade nicht nur aufgrund der jeweils letzten Beurteilung erfolgen dürfen. Dies ist von einigen Verantwortlichen offensichtlich nicht bedacht worden.

Der ausschließliche Blick auf die Personalsituation der eigenen Behörde wird darüber hinaus den Ansprüchen der modernen Führung und Steuerung auch vor dem Hintergrund des landesweiten Ausschreibungserfordernisses von A12- und A13-Funktionen nicht gerecht; auch hier gilt es, allen Beamtinnen und Beamten, die die Anforderungen (in besonderem Maße) übertreffen, aus allen Kernaufgabenbereichen der Polizei entsprechende Bewerbungs- und Beförderungsoptionen zu eröffnen. Eine Benachteiligung aufgrund erlassbedingter Strukturdefizite darf es nicht geben.  

Um der augenscheinlich verbreiteten Handlungsweise einer rechtswidrigen Quotenverschiebung Einhalt zu gebieten, suchte der BDK das Gespräch mit Vertretern des Innenministeriums. Hier hieß es verwundert, dass die durch Gesetze, Erlasse und Rechtsprechung geschaffenen Tatsachen ein solches Verfahren nicht zuließen, ja sogar verböten. Man sagte zu, dass dieses Thema auch Gegenstand der kommenden Besprechung mit den Leitern ZA sein werde.