BGH fällt Grundsatzentscheidung zu Cannabis (Handel vs. (Ei-gen-)Konsum)

05.07.2025

BGH-Beschluss vom 03.02.2025, Az. GSSt 1/24
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Leitsätze:

  1. Hat der Täter vorrätig gehaltenes Cannabis teilweise zur gewinnbringenden Veräußerung und teilweise für den Eigenkonsum bestimmt, scheidet ein Schuldspruch wegen Besitzes von Cannabis neben dem Handelsdelikt unter konkurrenzrechtlichen Gesichtspunkten aus, wenn die Eigenkonsummenge für sich gesehen keine der die Strafbarkeit regelnden Grenzen überschreitet.
  2. Bei der Einziehung von Cannabis als Tatobjekt muss eine dem Eigenkonsum des Täters oder Teilnehmers dienende Teilmenge, die für sich betrachtet die straffreien oder erlaubten Besitzmengen wahrt, nicht ausgenommen werden.

KCanG § 34 Abs. 1 Nr. 1 und 4, § 37; StGB § 74 Abs. 2

 

Besprechung auf Beck-Aktuell, Heute im Recht: https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/bgh-gsst1-24-cannabis-strafbarkeit-handel-konsum-konkurrenzen#

 

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