BGH kassiert Freispruch aus Mannheim zu Marihuana-Schmuggel im dreistelligen Kilobereich

11.05.2025

Eine richtige Korrektur aus Karlsruhe. Das LG Mannheim muss neu verhandeln!
Herbal Hemp - Pixabay

Nicht nur in den Rauschgiftdezernaten des Landes sorgte die Entscheidung des Landgerichts Mannheim vor rund einem Jahr für großes Kopfschütteln. Aus einem Encrochat-Verfahren ergaben sich Beweise, dass ein Mann 2020 insgesamt 450 Kilogramm Marihuana (Gesamtwert ca. 1,9 Mio. .Euro) illegal von Spanien nach Deutschland geschmuggelt hatte. Die Staatsanwaltschaft legte Encrochat-Verläufe zu den Lieferungen mittels Lastwagen vor, diese waren Hauptbeweismittel im Verfahren.

Das Landgericht Mannheim sah mit Blick auf den geänderten gesellschaftlichen Umgang mit Cannabis, die neue Einstufung des Rauschmittels und das Konsumcannabisgesetz die Voraussetzungen für eine Verwertung der Erkenntnisse aus der verschlüsselten Encrochat-Kommunikation als nicht mehr umfassend möglich an. In der Pressemitteilung stand: "Für die Beurteilung der Strafbarkeit sei im vorliegenden Verfahren nicht mehr das Betäubungsmittelgesetz (dort §§ 29 ff BtMG) die maßgebliche Grundlage, sondern - sofern es ausschließlich um Cannabis gehe - § 34 Konsumcannabisgesetz (KCanG)". Er bezog sich zudem auf die Rechtsprechung des BGH aus März 2022 (Az. 5 StR 457/21), wonach die Daten aus den verschlüsselten Chats nur unter sehr hohen Hürden der Onlinedurchsuchung nutzbar wären, das wäre nun bei Cannabis/Marihuana nicht mehr ohne weiteres der Fall, hier jedenfalls nicht. Die Straftat wurde nicht unter organisierter Drogenkriminalität subsumiert, deswegen lägen die Voraussetzungen aus § 100b StPO (Online-Durchsuchung) nicht vor und die Beweismittel könnten nicht verwertet werden. Unglaubliches Ergebnis: Freispruch! Diese Entscheidung ging aus Sicht des BDK BW deutlich zu weit!

Die Staatsanwaltschaft hatte Revision angekündigt. Der BGH hat sich nun mit dem Verfahren befasst und das Verfahren aus Mannheim kassiert. Maßgeblich ist die Gesetzeslage zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Beweismittel, so der BGH – damit also für diesen Fall noch das Betäubungsmittelgesetz und nicht das Konsumcannabisgesetz. In einem ähnlich gelagerten Fall hat der BGH Anfang des Jahres bereits in die gleiche Richtung entschieden.

Klar ist damit aber auch, dass auf Basis der bestehenden Rechtslage eine Lücke für die Bekämpfung der organisierten bzw. gewerbsmäßigen Rauchgiftkriminalität entstanden ist, die es dringend zu schließen gilt. Das sieht im Übrigen Landes-Justizministerin Gentges (CDU) genauso.

Der BDK ist aktuell als einzige Gewerkschaft neben dem Deutschen Richterbund an der Evaluation des Konsumcannabisgesetz beteiligt und wird durch Bundesvorsitzenden Dirk Peglow in diesem Gremium vertreten. Das Thema muss auf den Tisch!

 

Verfahrensgang (jeweils ohne Volltextveröffentlichung)

  • LG Mannheim, 12.04.2024, Az. 5 KLs 804 Js 28622/21
  • BGH, 30.04.2025, Az. 1 StR 349/24