Grundsätzliche Bindungswirkung von ausländischen Strafurteilen im Disziplinarverfahren

08.05.2018

Pressemitteilung des BVerwG vom 19. April 2018. Urteil vom gleichen Tag, BVerwG 2 C 59.16
Grundsätzliche Bindungswirkung von ausländischen Strafurteilen im Disziplinarverfahren

Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Revision eines Ruhestandsbeamten abgewiesen, der in der Slowakei rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden ist.

Das Gericht stellte dabei den folgenden Grundsatz heraus:

Den tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen ausländischen Strafurteils kommt im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, grundsätzlich Bindungswirkung zu. Das Disziplinargericht hat aber dann den Sachverhalt selbst zu ermitteln, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts offenkundig unrichtig sind, etwa weil sie unter Verletzung rechtsstaatlicher Mindeststandards zustande gekommen sind.

Folge war im vorliegenden Fall die Aberkennung der deutschen Beamtenpension.


Link zur Seite des BVerwG:

http://www.bverwg.de/pm/2018/23