BVerfG – Regelungen zur Bestandsdatenauskunft verfassungswidrig

18.07.2020

BVerfG, Beschluss vom 27.05.2020, Az. 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13 (Bestandsdatenauskunft II).
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Die Gesetzesgrundlage wurde bereits im Jahr 2012 erstmals durch das Bundesverfassungsgericht beanstandet. Mit dem neuen Beschluss „Bestandsdatenauskunft II“ hat der Bundesgesetzgeber Zeit bis Ende 2021 das Telekommunikationsgesetz (TKG) und die entsprechenden Vorschriften verfassungskonform anzupassen.

„Es ärgert mich inzwischen, dass die Legislative in Bund und auch in den Ländern in den letzten Jahren vermehrt Normen geschaffen hat, die von Verfassungsgerichten später beanstandet oder ganz einkassiert werden. In Baden-Württemberg haben wir das jüngst auch im Beamtenrecht gesehen, beispielsweise bei der Absenkung der Eingangsbesoldung oder bei den Absenkungen in der Beihilfe. Wenn Eingriffsnormen betroffen sind, die wir in der Kriminalitätsbekämpfung dringend benötigen, enttäuscht mich das allerdings gleichermaßen. Hinzu kommt, dass es uns auch die Judikative nicht einfacher macht, ich denke hier beispielsweise auch an Rechtsprechungen des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig der letzten Jahre zum öffentlichen Dienstrecht oder die destruktive gerichtliche Aussetzung der Vorratsdatenspeicherung“, kommentiert Landesvorsitzender Steffen Mayer die jüngsten Veröffentlichungen aus Karlsruhe.

Der am 17. Juli 2020 veröffentlichte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts bewertet im Kern die Eingriffsgrundlage des § 113 TKG sowie weiterer Fachgesetze dazu als verfassungswidrig. Trotz des „gemäßigten Eingriffsgewichts“ beim Abruf von Bestandsdaten (also verkürzt personenbezogener Daten eines Vertrags mit dem TK-Anbieter) muss bei den tatbestandlichen Eingriffsschwellen nachgebessert werden. Im Gefahrenabwehrrecht bedarf es nach Ansicht des Gerichts klarerer Anforderungen hinsichtlich einer konkreten Gefahr und in der Strafverfolgung eines Anfangsverdachts.

 

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