BVerwG: Keine Unfallfürsorgeansprüche ohne Unfallmeldung

13.03.2019

Bundesverwaltungsgericht unterstreicht die zwingende Notwendigkeit, Dienstunfälle fristgerecht zu melden.
BVerwG: Keine Unfallfürsorgeansprüche ohne Unfallmeldung

Im vorliegenden Sachverhalt wollte ein Feuerwehrbeamter, der bei einem Einsatz im Jahr 1996 ein Kind aus einem brennenden Gebäude rettete und dabei verletzt wurde, 17 Jahre später die Anerkennung des damaligen Dienstunfallgeschehens beantragen. Inzwischen in Pension, litt er unter einer posttraumatischen Belastungsstörung.

Der Kläger wurde seinerzeit ärztlich untersucht, der Sachverhalt war dem Dienstvorgesetzten bekannt, eine formelle Unfallmeldung gab der Feuerwehrbeamte allerdings nicht ab. Das Bundesverwaltungsgericht stellte nunmehr deutlich klar, dass das Gesetz vom Beamten ein aktives Tun verlangt und zwar in Form der fristgemäßen Abgabe einer Unfallmeldung, selbst wenn der Dienstvorgesetzte bereits Kenntnis hatte und eine Untersuchung einleitete.

Die Ausschlussfrist für die Unfallmeldung beträgt grundsätzlich zwei Jahre. Im vorliegenden Fall war jedoch auch die gesetzlich vorgesehene längere Meldefrist von bis zu zehn Jahren für erst später bemerkbar gewordene Unfallfolgen verstrichen. Auch aus diesem Grund waren Ansprüche aus der Unfallfürsorge ausgeschlossen.

Dies unterstreicht nochmals die Wichtigkeit der fristgerechten Einreichung von Unfallmeldungen im dienstlichen Alltag, wir können alle Kolleginnen und Kollegen nur dazu aufrufen, dieser Erforderlichkeit nachzukommen (lieber einmal zu oft).

Ergänzend weisen wir auf das Mittel der „Gefährdungsanzeige“ hin, das gerade bei etwas unklareren Sachverhalten in Frage kommt. 

Quelle: BVerwG, Pressemitteilung 57/2018, https://www.bverwg.de/pm/2018/57

 

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Leitsätze:

Leitsätze:

1. Ein nach § 45 Abs. 1 BeamtVG meldepflichtiger "Unfall" ist nicht nur der - feststehende - Dienstunfall, sondern auch ein Unfallereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist und nur möglicherweise - aktuell oder später - einen Körperschaden verursacht und somit Unfallfürsorgeansprüche auslösen kann.

2. Die Meldepflicht nach § 45 Abs. 2 BeamtVG bezieht sich auch auf zunächst nicht bemerkbare Unfallfolgen. Deshalb ist eine zunächst noch nicht bemerkbare, aber innerhalb von zehn Jahren eingetretene Unfallfolge auch dann gesondert zu melden, wenn der Beamte den Unfall bereits zuvor fristgerecht gemeldet hat.

3. Eine Unfallmeldung nach § 45 Abs. 1 und 2 BeamtVG wird nicht dadurch entbehrlich, dass der Dienstvorgesetzte von Amts wegen Kenntnis von dem Unfall hat und deshalb nach § 45 Abs. 3 BeamtVG verpflichtet ist, den Unfall sofort zu untersuchen. Das gilt selbst dann, wenn die Untersuchung bereits eingeleitet worden ist.