BVerwG zum Wegfall der Beschuldigteneigenschaft bei Anordnung einer ED-Behandlung nach § 81b 2. Alt. StPO

08.05.2019

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Juni 2018, Az. BVerwG 6 C 39.16
BVerwG zum Wegfall der Beschuldigteneigenschaft bei Anordnung einer ED-Behandlung nach § 81b 2. Alt. StPO

Leitsätze

1. Eine auf § 81b 2. Alt. StPO gestützte Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen wird nicht allein dadurch rechtswidrig, dass die Beschuldigteneigenschaft des Adressaten vor Erlass des Widerspruchsbescheids wegfällt (Fortentwicklung von BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 - BVerwG 66, 192).

2. Die Gründe für den Wegfall der Beschuldigteneigenschaft hat die Widerspruchsbehörde bei Prüfung der Notwendigkeit und der ihr obliegenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen.

Kurz-Sachverhalt

Der mehrfach wegen unterschiedlicher Delikte strafrechtlich Verurteilte wurde nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Nötigung durch die zuständige Polizeidirektion aufgefordert sich erkennungsdienstlich behandeln zu lassen. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde zurückgewiesen. Zuvor war er jedoch bereits durch das zuständige Amtsgericht wegen Nötigung zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Der Kläger führte nun an, dass das Urteil hinsichtlich der Nötigung bereits Rechtskraft erlangt hatte und er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Beschuldigter im Sinne des § 81b 2. Alternative StPO angesehen werden konnte – er beantragte durch die Instanzen den Bescheid der Polizeidirektion aufzuheben. Im Ergebnis führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung zur ED-Behandlung entscheidend und dass die Maßnahme nicht zu beanstanden ist.

 

Quelle: BVerwG, Az. 6 C 39.16, https://www.bverwg.de/270618U6C39.16.0