Abgesenkte Eingangsbesoldung – Widersprüche werden ruhend gestellt

06.02.2016

Finanzministerium Baden-Württemberg stellt die eingelegten Widersprüche gegen die abgesenkte Eingangsbesoldung ruhend.
Abgesenkte Eingangsbesoldung – Widersprüche werden ruhend gestellt

Das Finanzministerium hat mit Schreiben vom 04.02.2016, Az. 1-0321.1-12/6, mitgeteilt, dass die im Zusammenhang mit der abgesenkten Eingangsbesoldung bereits eingereichten oder noch einzureichenden Widersprüche bis zur Entscheidung der Musterverfahren ruhend gestellt werden und auf die Einrede der Verjährung verzichtet wird, so die geltend gemachten Ansprüche nicht ohnedies bereits bei der Geltendmachung verjährt oder verwirkt waren.

Seit 2013 werden in Baden-Württemberg für die Dauer von jeweils drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs die jeweiligen Grundgehälter und Amtszulagen der Eingangsbesoldung abgesenkt. In Besoldungsgruppe A 9 und A 10 beläuft sich die Absenkung auf 4 Prozent, in den anderen Besoldungsgruppen auf 8 Prozent der jeweiligen Grundgehälter und Amtszulagen (§ 23 LBesGBW).