BDK legt Eckpunkte zur Dienstrechtsreform fest

18.05.2008

Erhöhung der Lebensarbeitszeit bei der Polizei ist falsch und käme zudem zur Unzeit.
BDK legt Eckpunkte zur Dienstrechtsreform fest

Auf seiner turnusmäßigen Frühjahrssitzung hat sich der BDK-Landesvorstand, das höchste Beschlussgremium zwischen den im 4-jährigen Rhythmus stattfindenden Landesdelegiertentagen, am 8. Mai 2008 in Schönaich schwerpunktmäßig mit der anstehenden Dienstrechtsreform in Baden-Württemberg befasst.

Zur Darstellung der aktuellen Entwicklung sowie des Rahmens, in welchem sich das Reformvorhaben bewegt, war es gelungen den Leiter des Referates "Personal, Justiz und Recht" im Staatsministerium Baden-Württemberg, Elmar Steinbacher, zu gewinnen, der sich mit profundem Wissen auch den Fragen und der Diskussion der anwesenden BDK-Vertreter aus dem ganzen Land stellte.
Über den baden-württembergischen Tellerrand blickend stellte Herr Steinbacher auch die Tendenzen, Planungen und bereits erfolgten Umsetzungen beim Bund und in anderen Bundesländern dar.

In den sich am Nachmittag anschließenden internen Beratungen legte der Landesvorstand seine Eckpunkte für die von der Landesregierung geplante Dienstrechtsreform fest. Ein zentrales Thema war hierbei die geplante Erhöhung der Lebensarbeitszeit im Polizeivollzugsdienst.

Wie die Erfahrungen aktuell landesweit am Beispiel des Stellenabbaus bei der Polizei in Folge der Erhöhung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit zeigen, kann sich Polizeiarbeit und Innere Sicherheit nicht ausschließlich auf eine rechnerisch unbestrittene Größe stützen und die Besonderheiten der Aufgabenerfüllung, sich verändernde Kriminalitätsphänomene und die organisatorischen Rahmenbedingungen negieren.

Aus einem ebenso unbestrittenen vorhandenen demografischen Wandel kann auch allenfalls finanzpolitisch ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand begründet werden, was aber nicht zum Selbstzweck werden und die eigentliche Aufgabenerfüllung ausblenden darf.

Die mit einer Verlängerung der Lebensarbeitszeit immanent verbundenen Risiken für die Polizeiarbeit und die innere Sicherheit hat der BDK in einer Dokumentation bereits 2006 dargestellt. Sie gelten heute unverändert fort.

Der BDK-Landesvorstand spricht sich daher eindeutig gegen eine Verlängerung der Lebensarbeitszeit im Polizeivollzugsdienst aus.

Sollte dennoch, gestützt auf die fiskalische Aspekte eine Erhöhung der Altersgrenze im Polizeivollzugsdienst politisch beschlossen werden, sind nachfolgende Rahmenbedingungen zu beachten:

 

  • Wirkungsgleiche Übernahme entsprechend den Regelungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, d.h. keine vorgezogene und/oder schnellere Einführung der Neureglung, die nicht nur eine allgemeine Schlechterstellung der Landesbeamten bei einer ohnedies bereits deutlich höheren Wochenarbeitszeit bedeuten, sondern auch im Widerspruch zum bereits beschlossenen Einstellungskorridor für den Polizeivollzugsdienst stehen und die Alterstruktur der Polizei rapide verschlechtern würde.
  • Beibehaltung einer besonderen Altersgrenze für den Polizeivollzugsdienst.
  • Keine Differenzierung zwischen Laufbahngruppen und einzelnen Tätigkeitsfeldern innerhalb des Polizeivollzugsdienstes. Entlastungen und gesundheitspräventive Maßnahmen für besonders belastende Tätigkeitsfelder sollen unmittelbar ggf. dann greifen, wenn sie entstehen.
  • Analoge Anwendung einer Option mit 40 Dienstjahren im Polizeivollzugsdienst abschlagsfrei mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand gehen zu können.
  • Schaffung eines flexiblen Übergangs in den Ruhestand auch im Polizeivollzugsdienst durch
    • Altersteilzeit,
    • Antragsaltergrenze und
    • Lebensarbeitszeitkonto.

 

Darüber hinaus hat nach Auffassung des BDK ein modernes und vor allem leistungsfähiges Dienstrecht, das sich an den realen Bedürfnissen orientiert auch die nachfolgenden Eckpunkte zu beachten:

 

  • Die bewährten Grundsätze der Beamtenversorgung werden beibehalten. Zu diesen Grundsätzen gehört die Amtsbezogenheit der Versorgung unter Einbeziehung von amtsprägenden Zulagen wie z.B. die Polizeizulage ebenso wie die grundsätzliche Bindung der Versorgung an die Besoldung als Ausdruck des Alimentationsprinzips.
  • Die amtsangemessene Besoldung von Beamtinnen und Beamten mit mehr als 2 Kindern wird gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes im Besoldungssystem berücksichtigt.
  • Das Endgrundgehalt wird nicht abgesenkt.
  • Aufgrund der praktischen Erfahrungen innerhalb und außerhalb der Polizei kann auf temporär wirkende Leistungsbezahlelemente verzichtet und hierfür vorgesehene Mittel in eine Verbesserung der Besoldungsstruktur umgeschichtet werden.
  • Eine leistungsorientierte Besoldung spiegelt sich in Beförderungen wider, weshalb deutlich mehr Stellen in A12 und A13 auszuweisen sind, um krimimalpolizeilichen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern ein realistische, zeitnahe Perspektive auf eine tätigkeitsangemessene Besoldung zu eröffnen.
    Im Sinne der Leistungsorientierung und -honorierung kann auf eine allgemeine Anhebung der Einstiegsgehälter für Berufsanfänger verzichtet werden.
  • Die Stellenhaushalte sind zu flexibilisieren, so dass sich Beförderungsmöglichkeiten nicht mehr wie in der bisherigen Praxis leistungsfeindlich erst durch frei werdende Stellen ergeben, sondern leistungsorientiert und tätigkeitsbezogen vergeben werden können.
  • Auf eine in der praktischen Anwendung kaum zu handhabende und damit nicht zufriedenstellende Ballungsraumzulage wird verzichtet. Hierfür vorgesehene Finanzmittel werden zu Verbesserungen der Stellenstruktur eingesetzt.
  • Die Wechselschichtzulage wird gestrichen und ohne finanzielle Abstriche für Wechselschichtdienstleistende zu bewirken, auf die Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten umgelegt.
  • Für familienfreundliche Beschäftigungsmodelle ist auch eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung von bis zu 20% zu ermöglichen.

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