Änderung der Entgeltordnung zum TV-L und damit verbundene mögliche Rückstufungen

09.10.2009

Mit Einführung des neuen TV-L wurden zunächst die Verhandlungen über eine neue Entgeltordnung ausgesetzt. § 12 und 13 TV- L sollen im Zusammenhang mit einer neuen Entgeltordnung geregelt werden. Bis dahin sollten gemäß § 17 des Überleitungstarifvertrages (TVÜ-L) Eingruppierungen übergangsweise nach der alten Entgeltordnung des BAT und den §§ 22 und 23 BAT erfolgen.

Der TV-L trat mit Datum vom 01.11.2006 in Kraft. Eine neue Tarifrunde hat bereits im Frühjahr 2009 stattgefunden. Die Ergebnisse sind bekannt. Eine neue Entgeltordnung ist bisher nicht eingeführt worden.

Nun wird in den Behörden bei neuen Stellenausschreibungen auf mögliche Rückstufungen bei In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung hingewiesen. Dies führt zu einer allgemeinen Verunsicherung bei den Tarifbeschäftigten.

Fakt ist, eine neue Entgeltordnung ist bisher nicht in Kraft getreten und auch noch nicht in Sicht. Die Niederschriftserklärung der Tarifvertragsparteien zu § 12 TV-L führt aus, dass bis zum 30.06.2009 zumindest Verhandlungen über das weitere Verfahren in Angriff genommen werden sollen. Derzeit ist man in den Überlegungen, welche "Altregelungen" der Entgeltordnung des BAT in die neue Entgeltordnung übernommen werden sollen, und ob manche "Exotenfallgruppen" vielleicht entbehrlich sind.

Gemäß § 17 Abs. 4 TVÜ-L sind bei In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung zwei Beschäftigtengruppen zu unterscheiden. Soweit es durch eine neue Entgeltordnung für Beschäftigte, die vor dem 01.11.2006 eingruppiert waren, bei Zuordnung zu einer niedrigeren Entgeltgruppe zu einer Absenkung des Entgeltes (Rückgruppierung) käme, so erhalten diese Beschäftigten eine Besitzstandszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zum bisherigen Entgelt. Anders sind die Beschäftigten zu behandeln, die nach dem 01.11.2006 neu eingruppiert wurden. Bei diesen Beschäftigten ist die Eingruppierung in eine bestimmte Entgeltgruppe nur vorläufig. Soweit es hier zu Rückgruppierungen käme, würde dies nicht finanziell ausgeglichen. Die Musterarbeitsverträge enthalten eine entsprechende Klausel. Ob hierzu im Zusammenhang mit der neuen Entgeltordnung Ausnahmen geschaffen werden, bleibt abzuwarten.

Für Rückfragen:
Astrid Friebel

BDK NRW
SG/L Tarifbeschäftigte