Entschädigung für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen im Freizeitblock zwischen den einzelnen Dienstschichten

25.04.2008

Innen- und Justizministerium bestätigen einen Entschädigungsanspruch
Entschädigung für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen im Freizeitblock zwischen den einzelnen Dienstschichten

Basierend auf einer Entscheidung des OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.06.2007, Az. 2 Ws 116/07, hatte der BDK Anfang Februar 2008 beim Innenministerium beantragt, eine klärende Regelung herbeizuführen, nach der Polizeibeamtinnen und -beamte im Wechselschicht- oder Schichtdienst eine Entschädigung nach § 20 JVEG erhalten, wenn sie im Freizeitblock zwischen den einzelnen Dienstschichten aus dienstlichem Anlass einen Gerichtstermin wahrnehmen müssen.

Mit Schriftsatz vom 25.04.2008 teilt das Innenministerium nun mit, dass die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom Justizministerium an die Bezirksrevisoren, denen die Prüfung von Vergütungen und Entschädigungen nach dem JVEG obliegt, weitergegeben wurde.
Von einem Runderlass wurde im Interesse der Deregulierung abgesehen.

In die entsprechende Arbeitsgrundlage für Bezirksrevisoren ist jedoch ein Hinweis aufgenommen worden, dass an Polizeibeamtinnen und -beamte, die in ihrer Freizeit aus dienstlichem Anlass Gerichtstermine zu einer Zeugenaussage wahrnehmen, auch dann eine Entschädigung für Zeitverlust zu leisten ist, wenn der Zeitaufwand durch den Dienstherrn nachträglich als Arbeitszeit anerkannt wird.

Anträge auf entsprechende Entschädigungen können bei den Gerichten - ggf. unter Berufung auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe - gestellt werden.


JVEG - Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten

§ 19 Grundsatz der Entschädigung

(1) Zeugen erhalten als Entschädigung

  1. Fahrtkostenersatz (§ 5),
  2. Entschädigung für Aufwand (§ 6),
  3. Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7),
  4. Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20),
  5. Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21) sowie
  6. Entschädigung für Verdienstausfall (§ 22).

Dies gilt auch bei schriftlicher Beantwortung der Beweisfrage.

2) Soweit die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten, jedoch für nicht mehr als zehn Stunden je Tag, gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet.

(3) Soweit die Entschädigung durch die gleichzeitige Heranziehung in verschiedenen Angelegenheiten veranlasst ist, ist sie auf diese Angelegenheiten nach dem Verhältnis der Entschädigungen zu verteilen, die bei gesonderter Heranziehung begründet wären.

(4) Den Zeugen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in den §§ 20 bis 22 bestimmte Entschädigung gewährt werden.


§ 20 Entschädigung für Zeitversäumnis

Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 3 Euro je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden.