Keine Nachzahlung erhöhten Familienzuschlags ohne zeitnahe Geltendmachung

13.11.2008

"Der Beamte kann nicht erwarten, dass er ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs komme, den er selbst gegenüber seinem Dienstherrn zeitnah nicht geltend gemacht habe."
Keine Nachzahlung erhöhten Familienzuschlags ohne zeitnahe Geltendmachung

... so das Bundesverwaltungsgericht in seinem heutigen Urteil, mit dem es den Anspruch auf eine amtsangemessene Alimentation von Beamten mit mehr als 2 Kindern faktisch rückwirkend zeitlich begrenzt.

Vorausgegangen war 1998 die durch das Bundesverfassungsgericht dem Dienstherrn auferlegte Verpflichtung, die Besoldung kinderreicher Beamter bis Ende 1999 auf ein verfassungsgemäßes Niveau zu erhöhen. Für den Fall, dass der Gesetzgeber dieser Verpflichtung nicht nachkommt, habe der Besoldungsempfänger für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes.

Da der Gesetzgeber seinen Verpflichtungen aus diesem Urteil nur unzureichend nachkam, hat das Bundesverwaltungsgericht 2004 die Verwaltungsgerichte  erstmals ermächtigt, den Dienstherrn eines Beamten mit mehr als zwei Kindern zu höheren Gehaltszahlungen zu verurteilen, soweit die gesetzlich bestimmte Besoldung nicht den Vorgaben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus 1998 entspricht.

Die hierauf zahlreich eingelegten Widersprüche der Betroffenen wurden allerdings wiederum nicht befriedigt, so dass der Klageweg zu beschreiten war.

In Baden-Württemberg wurden ab 2007 nach einem weiteren Urteil des Verwaltungsgerichtshofes die offenen Ansprüche rückwirkend bis zum Jahr des Widerspruches befriedigt. Eine weitere Rückwirkung wurde abgelehnt und heute durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt.

Für den baden-württembergischen BDK-Landesvorsitzenden Manfred Klumpp ist es garadezu eine Farce, wenn in diesem Zusammenhang das Beamtenverhältnis als ein wechselseitig bindendes Treueverhältnis bezeichnet wird.

Manfred Klumpp: "Die Wechselwirkung dieses bindenden Treueverhältnisses scheint sehr einseitig zu Lasten der Beamten ausgelegt zu sein. Wo war der Dienstherrn, als es nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes um eine amtsangemessene Alimentation seiner Beamten ging? Alle Reaktionen mussten erst gerichtlich eingeklagt werden."

Baden-Württemberg hat zumindest jetzt, 10 Jahre nach dem Urteilsspruch der Verfassungsrichter reagiert und einen Gesetzentwurf in den Landtag eingebracht, wonach rückwirkend ab dem 01.01.2008 der kinderbezogene Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder monatlich um 50 Euro erhöht werden soll.

 

Ist die aktuelle Besoldung verfassungskonform?

 

 

 

Noch bevor der Dienstherr seiner Verpflichtung allerdings bundesweit nachgekommen ist, haben die Gerichte bereits erneut Zweifel an einer verfassungskonformen Alimentation der Beamten. Resultierend aus den zahlreichen Streichungen und Kürzungen sind die Verwaltungsgerichte Arnsberg und Braunschweig zu der Überzeugung gelangt, dass die aktuelle Besoldung der Beamten nicht mehr den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht und haben Verfahren dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Manfred Klumpp: "Jetzt ist dringend der Dienstherr und Gesetzgeber gefordert, eine Besoldungserhöhung seiner Beamten mit einer klaren 5 vor dem Komma zu beschließen. Ein weitere Hängepartie wie bei der Besoldung kinderreicher Beamter ist nicht akzeptabel."