Krankenversicherungspflicht ab dem 01.01.2009 auch für Polizeibeamte!?

28.11.2008

In der Mitteilung der Bezüge für Dezember 2008 weist das LBV darauf hin, dass ab dem 01.01.2009 eine allgemeine Krankenversicherungspflicht besteht.

Düsseldorf, 28.11.2008 - Diese Versicherungspflicht trifft jedoch nicht die Polizeibeamten, die unter die Regelung der Freien Heilfürsorge fallen, jedoch deren Angehörige, falls diese nicht bereits freiwillig oder pflichtversichert sind.

In jedem Fall tritt die Versicherungspflicht für Polizeibeamte bei Beginn der Pension ein.

Die Frage, ob Polizeibeamte jedoch nun gesetzlich gezwungen sind eine Anwartschaftsversicherung (=Ruhensversicherung) abschließen müssen, kann mit "nein" beantwortet werden.

Trotzdem sollte eine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen werden. Insbesondere wenn man bedenkt, dass bedauerlicherweise viele Kolleginnen und Kollegen bereits mit zum Teil chronischen oder schweren Erkrankungen in den Ruhestand gehen und außerdem die Pensionsansprüche bereits erheblich gekürzt wurden.

Nachfolgend einige Erläuterungen zur Anwartschaftsversicherung:

Bei der Anwartschaftsversicherung gibt es die so genannte "kleine Anwartschaft" und die "große Anwartschaft".

Bei der kleinen Anwartschaft besteht während der Dauer des Ruhens kein Anspruch auf Leistungen aus den ruhenden Tarifen. Ab Wieder in Kraft-Setzen der Leistungspflicht, also bei Beginn der Pensionierung, ist der dann gültige Beitrag zum tariflichen Alter zu zahlen.

Bei der großen Anwartschaft besteht während der Dauer des Ruhens ebenfalls kein Anspruch auf Leistungen aus den ruhenden Tarifen. Ab Wieder in Kraft Setzen ist jedoch nur der vor Beginn der Ruheversicherung geltende Beitrag unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Beitragsanpassung zu zahlen.

Sowohl bei der kleinen Anwartschaft als auch bei der großen Anwartschaft erfolgt der Vollversicherungsschutz bei Eintritt in die Pension ohne Risikoaufschläge bei vorhandenen Krankheiten. Unterstellt natürlich, dass bei Abschluss der Anwartschaftsversicherung der/die Antragsteller/-in gesund war.

Vereinfachtes und gerundetes Beispiel für einen Beamten mit heutigen Beiträgen:

Vorgegeben ist hierbei der Beihilfeanspruch von 70 % zum Zeitpunkt der Pensionierung.

  • Beamter hat mit 30 Jahren eine kleine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen und geht heute im Alter von vollendeten 62 Jahren in Pension
    Vollversicherungsbeitrag (30 % der Kosten)                 mtl. 225,-- Euro
  • Beamter hat keine Anwartschaftsversicherung
    Beamter ist gesund - Vollversicherungsbeitrag (30 %)   mtl. 225,-- Euro

    Beamter hat jedoch Krankheiten, die gemeldet werden müssen und nach Risikoprüfung zum maximalen Zuschlag führen, dann beläuft sich der Beitrag derzeit auf maximal                                             mtl.  411,-- Euro
  • Beamter hat mit 30 Jahren eine große Anwartschaftsversicherung abgeschlossen und geht heute im alter von vollendeten 62 Jahren in Pension

    Vollversicherungsbeitrag (30 %; ob krank oder nicht)    mtl. 136,-- Euro.

Die vorgemachten Beispielrechnungen beruhen auf gültigen Beiträgen einer Beamtenversicherung, mit der der BDK einen Rahmenvertrag hat. Sämtliche Zahlen sind aus Vereinfachungsgründen gerundet. Die Beispielrechungen dienen nur zur Verdeutlichung der verschiedenen Versicherungssituationen.